Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Erforderlicher Wissenstand; Sachverhaltserhebungspflicht; Anhörungspflicht betroffener Bediensteter; Nachteil für Bedienstete; schwerwiegende Beeinträchtigung von Interessen; Debatte im PVORechtssatz
Ein PVO handelt nur dann nicht rechtswidrig, wenn es nach umfassender Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise zu einem Ergebnis gelangt. Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung des DA, der Kündigung zuzustimmen, jedoch – wie zuvor dargestellt – nicht objektiv nachvollziehbar, weshalb sich deren Sachlichkeit der nachprüfenden Beurteilung durch die PVAB entzieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:A12.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.04.2024