Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Funktionsbetrauung; Beschluss PVO; Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Entscheidungsspielraum; DebatteRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAB handelt ein PVO nicht rechtswidrig, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise zu einem Ergebnis gelangt. Da sich im vorliegenden Fall sowohl FA als auch ZA aus objektiv nachvollziehbaren Gründen für den Mitbewerber des Antragstellers aussprachen, so der FA insbesondere deshalb, weil der Mitbewerber bereits in der PI Z tätig war, weshalb ihm die Abläufe und Gegebenheiten in dieser großen Dienststelle vertraut und geläufig seien, haben weder FA noch ZA mit ihren Beschlüssen den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Entscheidungsspielraum überschritten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass FA und ZA ihre Entscheidungen, sich für den Mitbewerber des Antragstellers für die Besetzung der Funktion des Kommandanten der PI Z auszusprechen, in gesetzmäßiger Geschäftsführung beschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:A9.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024