Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Funktionsbetrauung; Beschluss PVO; Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Entscheidungsspielraum; DebatteRechtssatz
Im vorliegenden Fall sprachen für beide Bewerber gewichtige Argumente. Der Antragsteller erachtet sich als objektiv besser für die Betrauung mit der Funktion des Kommandanten der PI Z geeignet, doch besteht, wie das BVwG in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2018, GZ W257 2203456-1/9E, rechtskräftig ausgeführt hat, bei nachprüfenden Kontrollen der Entscheidungen von PVO keine Zuständigkeit, diese inhaltlich zu überprüfen, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Willkür zu erkennen ist (PVAB 15. Juli 2019, A 18-PVAB/19). Sowohl FA als auch ZA sprachen sich, wie den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB im Detail zu entnehmen ist, mit objektiv nachvollziehbaren Argumenten für den Mitwerber des Antragstellers aus, wobei den Beschlussfassungen Debatten vorausgingen, in denen sich, wie gleichfalls dem Sachverhalt entnommen werden kann, beide PVO mit den Aspekten des Falles im geforderten Umfang auseinandergesetzt hatten. Somit wurden in den Beschlüssen von FA und ZA, sich für den Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, keine Grundsätze vertreten, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in Widerspruch stehen, und fand sich im Verfahren kein Hinweis auf mögliches willkürliches Vorgehen von FA und ZA.Im vorliegenden Fall sprachen für beide Bewerber gewichtige Argumente. Der Antragsteller erachtet sich als objektiv besser für die Betrauung mit der Funktion des Kommandanten der PI Z geeignet, doch besteht, wie das BVwG in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2018, GZ W257 2203456-1/9E, rechtskräftig ausgeführt hat, bei nachprüfenden Kontrollen der Entscheidungen von PVO keine Zuständigkeit, diese inhaltlich zu überprüfen, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Willkür zu erkennen ist (PVAB 15. Juli 2019, A 18-PVAB/19). Sowohl FA als auch ZA sprachen sich, wie den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB im Detail zu entnehmen ist, mit objektiv nachvollziehbaren Argumenten für den Mitwerber des Antragstellers aus, wobei den Beschlussfassungen Debatten vorausgingen, in denen sich, wie gleichfalls dem Sachverhalt entnommen werden kann, beide PVO mit den Aspekten des Falles im geforderten Umfang auseinandergesetzt hatten. Somit wurden in den Beschlüssen von FA und ZA, sich für den Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, keine Grundsätze vertreten, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in Widerspruch stehen, und fand sich im Verfahren kein Hinweis auf mögliches willkürliches Vorgehen von FA und ZA.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:A9.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024