TE Pvak 2023/10/19 A9-PVAB/23

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2023
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita
PVG §22 Abs4
PVGO §8
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Funktionsbetrauung; Beschluss PVO; Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Entscheidungsspielraum; Debatte

Text

 

 

A 9-PVAB/23

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen über den Antrag des stellvertretenden Kommandanten der Polizeiinspektion X Abteilungsinspektor A (Antragsteller) vom 23. August 2023, die Geschäftsführung des Fachausschusses (FA) für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion (LPD) und des Zentralausschusses (ZA) für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres (BMI), die sich bei der Besetzung des Kommandanten der Polizeiinspektion Z nicht für die Bewerbung des Antragstellers ausgesprochen hatten, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen über den Antrag des stellvertretenden Kommandanten der Polizeiinspektion römisch zehn Abteilungsinspektor A (Antragsteller) vom 23. August 2023, die Geschäftsführung des Fachausschusses (FA) für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion (LPD) und des Zentralausschusses (ZA) für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres (BMI), die sich bei der Besetzung des Kommandanten der Polizeiinspektion Z nicht für die Bewerbung des Antragstellers ausgesprochen hatten, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 PVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 PVG wegen Gesetzmäßigkeit des Vorgehens von Fachausschuss und Zentralausschuss als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG wegen Gesetzmäßigkeit des Vorgehens von Fachausschuss und Zentralausschuss als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 23. August 2023 beantragte der stellvertretende Kommandant der Polizeiinspektion X, Abteilungsinspektor A (Antragsteller), die Geschäftsführung des FA und ZA, weil sich beide PVO bei der Besetzung des Kommandanten der Polizeiinspektion Z nicht für den Antragsteller, sondern für einen Mitbewerber ausgesprochen hatten, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.Mit Schriftsatz vom 23. August 2023 beantragte der stellvertretende Kommandant der Polizeiinspektion römisch zehn, Abteilungsinspektor A (Antragsteller), die Geschäftsführung des FA und ZA, weil sich beide PVO bei der Besetzung des Kommandanten der Polizeiinspektion Z nicht für den Antragsteller, sondern für einen Mitbewerber ausgesprochen hatten, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Die PVAB erachtete aufgrund des Antragsvorbringens und der im Verfahren vorgelegten Dokumente folgenden Sachverhalt als erwiesen:

1.
Am 16. Jänner 2023 wurde die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion Z (PI) ausgeschrieben.
2.
Um diese Planstelle bewarben sich insgesamt fünf Bedienstete, darunter der Antragsteller und AbtInsp B.
3.
Mit Schreiben des Landespolizeidirektors vom 17. April 2023 wurde der FA von den Bewerbungen informiert und ihm mitgeteilt, dass die LPD beabsichtige, den Antragsteller zur PI Z zu versetzen und als Kommandant in Verwendung zu nehmen.
4.
Dies mit folgender Begründung (Zitat):

„Der Genannte besitzt die gemäß § 4 Abs. 3 BDG 1979 geforderte persönliche und fachliche Eignung für die vorgesehene Verwendung (Funktion). Es ist anzunehmen, dass er die mit der angestrebten Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird. „Der Genannte besitzt die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979 geforderte persönliche und fachliche Eignung für die vorgesehene Verwendung (Funktion). Es ist anzunehmen, dass er die mit der angestrebten Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.

AbtInsp A ist bereits seit dem 1. Juni 2015 Stellvertreter des Kommandanten der PI X, hat sich stets als Unterstützer des Dienststellenleiters bewiesen und die Führungsaufgaben während dessen Abwesenheit sehr gut erfüllt. Er hat ausgezeichnete Kenntnisse über die Organisation, die Arbeitsabläufe der Dienstführung, Dienstplanung, Dienstrecht und Dienstanweisungen, aber auch Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung im Polizeidienst. Die persönlichen Anforderungen, wie das sichere und freundliche Auftreten des Beamten, seine Genauigkeit und Verlässlichkeit, sowie sein zielorientierter Umgang mit Behörden und Parteien, sind in profilierter Form vorhanden. Er verfügt über die Befähigung zur Bewältigung komplexer Aufgaben und hat Entscheidungskompetenz, sowie die Bereitschaft zur Übernahme von Führungsverantwortung. Als Vorgesetzter ist er anerkannt und kompetenter Gesprächspartner. Auf Situationsänderungen kann er sich rasch einstellen, ist aufgeschlossen und kann bei Bedarf auch improvisieren. Soweit die Beurteilung seines unmittelbaren Vorgesetzten, des Inspektionskommandanten der PI X. Derart ausführliche Statements sind nicht die Regel und zeugen von den bei weitem überdurchschnittlichen Qualitäten und Fähigkeiten des Beamten; dies wird seitens der Bezirkspolizeikommandantin von Q noch verstärkt, von der die Angaben bestätigt werden und die darüber hinaus ausführt, dass der Beamte während langer krankheitsbedingter Abwesenheiten des Dienststellenleiters die Führungsaufgaben ohne Einschränkung wahrnahm.AbtInsp A ist bereits seit dem 1. Juni 2015 Stellvertreter des Kommandanten der PI römisch zehn, hat sich stets als Unterstützer des Dienststellenleiters bewiesen und die Führungsaufgaben während dessen Abwesenheit sehr gut erfüllt. Er hat ausgezeichnete Kenntnisse über die Organisation, die Arbeitsabläufe der Dienstführung, Dienstplanung, Dienstrecht und Dienstanweisungen, aber auch Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung im Polizeidienst. Die persönlichen Anforderungen, wie das sichere und freundliche Auftreten des Beamten, seine Genauigkeit und Verlässlichkeit, sowie sein zielorientierter Umgang mit Behörden und Parteien, sind in profilierter Form vorhanden. Er verfügt über die Befähigung zur Bewältigung komplexer Aufgaben und hat Entscheidungskompetenz, sowie die Bereitschaft zur Übernahme von Führungsverantwortung. Als Vorgesetzter ist er anerkannt und kompetenter Gesprächspartner. Auf Situationsänderungen kann er sich rasch einstellen, ist aufgeschlossen und kann bei Bedarf auch improvisieren. Soweit die Beurteilung seines unmittelbaren Vorgesetzten, des Inspektionskommandanten der PI römisch zehn. Derart ausführliche Statements sind nicht die Regel und zeugen von den bei weitem überdurchschnittlichen Qualitäten und Fähigkeiten des Beamten; dies wird seitens der Bezirkspolizeikommandantin von Q noch verstärkt, von der die Angaben bestätigt werden und die darüber hinaus ausführt, dass der Beamte während langer krankheitsbedingter Abwesenheiten des Dienststellenleiters die Führungsaufgaben ohne Einschränkung wahrnahm.

Darüber hinaus ist er als Zugskommandant der Kompanie * und im koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienst sehr engagiert. Diese zusätzlichen, freiwilligen Tätigkeiten zeugen vom Arbeitseifer und hervorragenden Engagement des Beamten. Er übt nicht nur diese Zusatzaufgaben aus, sondern ist auch Betreuungsbeamter für die Polizeischüler*innen sowie als Sicherheitsbeauftragter der PI X tätig. Aufgrund seines strukturierten Arbeitens und seiner absoluten Verlässlichkeit wird AbtInsp A bei größeren, geplanten Einsätzen regelmäßig vom BPK als KvO eingesetzt. Auch bei der großen, von der EA im Zusammenwirken mit der Feuerwehr und dem Roten Kreuz geplanten RFbL-Übung im Bezirk übernahm er die Aufgabe als KvO, welche er hervorragend erfüllte. Dieses sehr breit gefächerte Tätigkeitsfeld zeigt sein großes Interesse an der Polizeiarbeit und ist er zu jedem Zeitpunkt äußerst bemüht und gelingt es ihm auch, sowohl im internen Bereich als auch gegenüber externen Personen und Organisationen die Polizei gut zu repräsentieren. Nicht nur seine persönlichen Kompetenzen zeichnen ihn aus, er ist auch fachlich immer am aktuellen Stand, bildet sich weiter und ist auch in der Lage, sein Wissen anderen in verständnisvoller Weise zu vermitteln. Vorgaben und Aufträge seiner vorgesetzten Stellen setzt er um, ist seinen Vorgesetzten gegenüber loyal und unterstützt diese vorbehaltlos. Gegenüber seinen Mitarbeiter*innen schafft er es ausgezeichnet, ein ausgewogenes Maß an Kollegialität an den Tag zu legen, so dass er auch jederzeit in der Lage ist, unpopuläre Maßnahmen zu setzen. Dies hat er bereits einige Male unter Beweis gestellt. Er schafft es, seine Rolle als Vorgesetzter zu erfüllen und doch seinen Mitarbeiter*innen Kollege zu sein, sie zu motivieren und ein vertrauensvolles Umfeld zu schaffen.“Darüber hinaus ist er als Zugskommandant der Kompanie * und im koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienst sehr engagiert. Diese zusätzlichen, freiwilligen Tätigkeiten zeugen vom Arbeitseifer und hervorragenden Engagement des Beamten. Er übt nicht nur diese Zusatzaufgaben aus, sondern ist auch Betreuungsbeamter für die Polizeischüler*innen sowie als Sicherheitsbeauftragter der PI römisch zehn tätig. Aufgrund seines strukturierten Arbeitens und seiner absoluten Verlässlichkeit wird AbtInsp A bei größeren, geplanten Einsätzen regelmäßig vom BPK als KvO eingesetzt. Auch bei der großen, von der EA im Zusammenwirken mit der Feuerwehr und dem Roten Kreuz geplanten RFbL-Übung im Bezirk übernahm er die Aufgabe als KvO, welche er hervorragend erfüllte. Dieses sehr breit gefächerte Tätigkeitsfeld zeigt sein großes Interesse an der Polizeiarbeit und ist er zu jedem Zeitpunkt äußerst bemüht und gelingt es ihm auch, sowohl im internen Bereich als auch gegenüber externen Personen und Organisationen die Polizei gut zu repräsentieren. Nicht nur seine persönlichen Kompetenzen zeichnen ihn aus, er ist auch fachlich immer am aktuellen Stand, bildet sich weiter und ist auch in der Lage, sein Wissen anderen in verständnisvoller Weise zu vermitteln. Vorgaben und Aufträge seiner vorgesetzten Stellen setzt er um, ist seinen Vorgesetzten gegenüber loyal und unterstützt diese vorbehaltlos. Gegenüber seinen Mitarbeiter*innen schafft er es ausgezeichnet, ein ausgewogenes Maß an Kollegialität an den Tag zu legen, so dass er auch jederzeit in der Lage ist, unpopuläre Maßnahmen zu setzen. Dies hat er bereits einige Male unter Beweis gestellt. Er schafft es, seine Rolle als Vorgesetzter zu erfüllen und doch seinen Mitarbeiter*innen Kollege zu sein, sie zu motivieren und ein vertrauensvolles Umfeld zu schaffen.“

5.
Zum Mitbewerber B führte der LPD in seinem Schreiben vom 17. April 2023 an den FA aus (Zitat):

Der Favorit für die im Betreff angeführte Funktion aus dem BPK-Bereich ist unangefochten AbtInsp B. Für den verantwortlichen Bezirkspolizeikommandanten stellt AbtInsp B einen ausgezeichneten Beamten dar, der sich innerhalb kürzester Zeit (Juni 2018 – Juni 2021) zu einem Leistungsträger bei der PI Z entwickelt hat. Diese positive Entwicklung hat er in weiterer Folge auch bei zwei weiteren Inspektionen – jeweils als Stellvertreter des Kommandanten – mehr als deutlich bestätigt. Er ist ein verantwortungsvoller Mitarbeiter und Vorgesetzter, der die notwendigen Arbeitsabläufe einer Inspektion eloquent umzusetzen versteht. Neben seiner unmittelbaren Tätigkeit ist AbtInsp B auch in der Sonderverwendung als ausgebildeter Hochalpinist in der Alpinen Einsatzgruppe, als KD-Präventionsbeamter, als lokaler Kommandant vor Ort und als unterstützender Sicherheitskoordinator im Rahmen der Initiative „GEMEINSAM SICHER“ tätig. Für die Tätigkeit als Sicherheitskoordinator bereitet er oft verschiedenste Besprechungen und Informationsveranstaltungen vor, ist neben dem Bezirkspolizeikommandanten der Hauptansprechpartner für die PI-Sicherheitsbeauftragten und er arbeitet auch laufend durch regelmäßige Aussendungen (INFO-Briefe) an der Öffentlichkeitsarbeit. Seit Jahresbeginn ist AbtInsp B auch als Verantwortlicher des „Recruiting-Team“ des Bezirkes tätig.

Gesamt gesehen ist er allerdings hinter AbtInsp A zu reihen, für den auch die objektiven Beurteilungskriterien sprechen.

6.
Das Schreiben des LPD an den FA vom 17. April 2023 schloss mit der Feststellung, dass aus den angeführten Gründen daher AbtInsp A der Vorzug einzuräumen wäre.
7.
Der FA behandelte diese Angelegenheit lt. Sitzungsprotokoll in seiner Sitzung zu TOP 12 (Besetzung Kommandant der PI Z) der Tagesordnung dieser Sitzung. Nachdem der FA-Vorsitzende dem FA das Schreiben des LPD zur Kenntnis gebracht hatte, brachte er seinen Gegenvorschlag ein, lautend auf B. Dies mit folgender Begründung (Zitat):

AbtInsp B befindet sich bereits seit 01.09.1998 im Polizeidienst und verrichtete in der Zeit vom 01.07.2004 bis 31. Mai 2016 als eingeteilter Beamter und in der Zeit von 01.06.2016 bis 30.06.2021 als Sachbearbeiter auf der PI Z seinen Dienst. In dieser Zeit war er ein verantwortungsvoller Mitarbeiter und Vorgesetzter. Er verstand es mit seinem Wissen und Geschick die Abläufe der größten Dienststelle im Bezirk in vorbildlichster Weise umzusetzen. Im Zeitraum vom 01.07.2021 bis dato war er als Stellvertreter des Kommandanten zwei weiterer PI tätig. In der Beschreibung des Bezirkskommandanten geht eindeutig hervor, dass AbtInsp B ein ausgezeichneter Polizeibeamter ist, der für die Polizeiinspektion Z als Kommandant ein Gewinn ist. AbtInsp B wurde aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner fachlichen Kompetenz, mit dem Wissen der Abläufe und Gegebenheiten der größten Dienststelle im Bezirk und es im Arbeitsklima der PI Z zu keinen Problemen kommen wird, vom Bezirkskommandant gegenüber den in den objektiven Kriterien vor ihm liegenden Mitbewerbern an erster Stelle gereiht.

AbtInsp A, Stellv d Kdt der PI X, liegt in den objektiven Beurteilungskriterien lediglich in der Absolvierung des GAL E2a vor AbtInsp B. Er wurde in der Beschreibung der Bezirkspolizeikommandantin aus Y ebenfalls ausgezeichnet beschrieben. AbtInsp A sind weder die Abläufe noch die Gegebenheiten der größten Dienststelle im Bezirk bekannt. AbtInsp A hat sich in der Ausschreibung vom 16. Jänner 2023 auch noch auf die Planstelle des 2. Stv d Kdt der PI Q (Fgr. 5) beworben, wo er in allen Beurteilungskriterien vor seinen Mitbewerbern liegt.AbtInsp A, Stellv d Kdt der PI römisch zehn, liegt in den objektiven Beurteilungskriterien lediglich in der Absolvierung des GAL E2a vor AbtInsp B. Er wurde in der Beschreibung der Bezirkspolizeikommandantin aus Y ebenfalls ausgezeichnet beschrieben. AbtInsp A sind weder die Abläufe noch die Gegebenheiten der größten Dienststelle im Bezirk bekannt. AbtInsp A hat sich in der Ausschreibung vom 16. Jänner 2023 auch noch auf die Planstelle des 2. Stv d Kdt der PI Q (Fgr. 5) beworben, wo er in allen Beurteilungskriterien vor seinen Mitbewerbern liegt.

Aufgrund der Tatsache, dass AbtInsp A lediglich in der Absolvierung des GAL E2a vor AbtInsp B liegt und man die Beschreibung des zuständigen Bezirkskommandanten heranzieht, geht AbtInsp B eindeutig als der bestgeeignetste Bewerber als Kommandant der PI Z hervor.“

8.
Nach Wortmeldung des FA-Mitglieds C, wonach seitens des Dienstgebers mitgeteilt wurde, dass bei Besetzungen von Kommandanten grundsätzlich Bezirkswerber einzuteilen sind, bestehe in diesem Fall eines anderslautenden DG-Vorschlags keine Einheitlichkeit und klare Linie, ließ der FA-Vorsitzende zu TOP 12 dieser Sitzung zunächst über den Gegenvorschlag des FA-Vorsitzenden abstimmen, der einstimmig angenommen wurde. Sodann wurde über den DG-Vorschlag abgestimmt, der einstimmig abgelehnt wurde.
9.
Im Sitzungsprotokoll wurde zu TOP 12 abschließend vermerkt, dass dem DG dieser Beschluss, lautend auf B, übermittelt und gegebenenfalls um ein Beratungsgespräch nach § 10 Abs. 4 PVG ersucht werde.Im Sitzungsprotokoll wurde zu TOP 12 abschließend vermerkt, dass dem DG dieser Beschluss, lautend auf B, übermittelt und gegebenenfalls um ein Beratungsgespräch nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG ersucht werde.
10.
Da der LPD an seinem Vorschlag festhielt, wurde ein solches Beratungsgespräch am 28. April 2023 abgehalten. LPD D sprach sich begründet für A aus, der FA begründet weiterhin für B.
11.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 teilte die LPD dem FA mit, weiterhin an A festzuhalten. Beide Bewerber seien sehr gut für diese Funktion geeignet, für B habe sich auch das BPK ausgesprochen, aber objektiv (wie fast 8-jährige Erfahrung im Bereich der Dienststellenleitung, Abschluss GAL E2a bereits vor fünf Jahren) wäre A mehr als eindeutig der Vorzug gemäß § 4 Abs. 3 BDG 1979 einzuräumen.Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 teilte die LPD dem FA mit, weiterhin an A festzuhalten. Beide Bewerber seien sehr gut für diese Funktion geeignet, für B habe sich auch das BPK ausgesprochen, aber objektiv (wie fast 8-jährige Erfahrung im Bereich der Dienststellenleitung, Abschluss GAL E2a bereits vor fünf Jahren) wäre A mehr als eindeutig der Vorzug gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979 einzuräumen.
12.
In seiner Sitzung vom 12. Mai 2023 fasste der FA zu TOP 25 der Tagesordnung dieser Sitzung einen Beharrungsbeschluss iS von B und ersuchte das LPK gemäß § 10 Abs. 5 PVG um Vorlage des Aktes an die Zentralstelle.In seiner Sitzung vom 12. Mai 2023 fasste der FA zu TOP 25 der Tagesordnung dieser Sitzung einen Beharrungsbeschluss iS von B und ersuchte das LPK gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG um Vorlage des Aktes an die Zentralstelle.
13.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte das LPK dem FA mit, dass weiterhin an A festgehalten werde und der Akt der Zentralstelle vorgelegt werde.
14.
In seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 befasste sich der FA zu TOP 9 der Tagesordnung dieser Sitzung mit diesem Schreiben der LPD und hielt an seinem Beschluss vom 12. Mai 2023 fest.
15.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 legte die Zentralstelle dem ZA die Angelegenheit vor. Die Argumente des zuständigen BPK, der LPD sowie des FA wurden im Einzelnen dargelegt und letztlich mitgeteilt, dass die Dienstbehörde beabsichtige, B mit dieser Funktion zu betrauen.
16.
Der ZA befasste sich in seiner Sitzung vom 13. Juli 2023 zu TOP 53 (LPD, PI Z – Besetzung der Planstelle des Kommandanten – E2A/6) mit dieser Angelegenheit. Nach ausführlichen fraktionellen Beratungen und Vorgesprächen sowie Kenntnisnahme der Meinung des FA im Detail sprach sich der ZA einstimmig für die Einteilung von B aus. Bei der Begründung dieser Entscheidung schloss sich der ZA der Meinung des Dienstgebers an, weil auch der ZA zur Ansicht gelangte, dass die weiteren Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung jedenfalls dem zur Abstimmung gelangten Bewerber B nachzureihen seien.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz vom 20. September 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schriftsatz vom 20. September 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der PVAB als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben. Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO) behaupten. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO) behaupten.

Der Antragsteller fühlt sich durch die Beschlüsse von FA und ZA, sich bei der Besetzung der PI Z nicht für ihn, sondern für einen Mitbewerber auszusprechen, in seinen ihm durch das PVG gewährleisteten Rechten auf gesetzmäßige Vertretung durch die beiden PVO verletzt. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sowohl für den Antragsteller als auch für seinen Mitbewerber B – wie in den Sachverhaltsdarstellungen der PVAB näher dargestellt – gewichtige Argumente sprachen.

Beide Bewerber erfüllten die Ausschreibungskriterien und waren für die zu besetzende Funktion in sehr hohem Maß geeignet. Für beide Bewerber konnten daher gute Argumente ins Treffen geführt werden. Diese Situation führte dazu, dass sich der zuständige BPK für den Mitbewerber und die LPD für den Antragsteller aussprachen, während sich die Dienstbehörde sowie der FA und der ZA letztlich für den Mitbewerber entschieden.

Die PV hat sich nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG bei ihrer gesamten Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, der Gesamtheit der Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen, wobei sie auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen hat. In Erfüllung ihrer Aufgaben hat sie dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.Die PV hat sich nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG bei ihrer gesamten Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, der Gesamtheit der Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen, wobei sie auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen hat. In Erfüllung ihrer Aufgaben hat sie dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Die Grundsätze, die die PV bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht – im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa § 4 Abs. 3 BDG 1979, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus. Es darf nur die:der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut – werden, von der:dem aufgrund ihrer:seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie:er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Die Grundsätze, die die PV bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht – im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus. Es darf nur die:der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut – werden, von der:dem aufgrund ihrer:seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie:er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (§§ 36 ff BDG 1979) formuliert. Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen – mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz – weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (Paragraphen 36, ff BDG 1979) formuliert. Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen – mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz – weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann.

Eine Stellungnahme der PV in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN). Der weite Ermessensspielraum, der für die PVO gilt, findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Eine Stellungnahme der PV in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN). Der weite Ermessensspielraum, der für die PVO gilt, findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02).

Im vorliegenden Fall sprachen, wie bereits erwähnt, für beide Bewerber gewichtige Argumente. Der Antragsteller erachtet sich als objektiv besser für die Betrauung mit der Funktion des Kommandanten der PI Z geeignet, doch besteht, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2018, GZ W257 2203456-1/9E, rechtskräftig ausgeführt hat, bei nachprüfenden Kontrollen der Entscheidungen von PVO keine Zuständigkeit, diese inhaltlich zu überprüfen, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Willkür zu erkennen ist (PVAB 15. Juli 2019, A 18-PVAB/19).

Sowohl FA als auch ZA sprachen sich, wie den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB im Detail zu entnehmen ist, mit objektiv nachvollziehbaren Argumenten für den Mitwerber des Antragstellers aus, wobei den Beschlussfassungen Debatten vorausgingen, in denen sich, wie gleichfalls dem Sachverhalt entnommen werden kann, beide PVO mit den Aspekten des Falles im geforderten Umfang auseinandergesetzt hatten. Somit wurden in den Beschlüssen von FA und ZA, sich für den Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, keine Grundsätze vertreten, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in Widerspruch stehen, und fand sich im Verfahren kein Hinweis auf mögliches willkürliches Vorgehen von FA und ZA. Sowohl FA als auch ZA sprachen sich, wie den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB im Detail zu entnehmen ist, mit objektiv nachvollziehbaren Argumenten für den Mitwerber des Antragstellers aus, wobei den Beschlussfassungen Debatten vorausgingen, in denen sich, wie gleichfalls dem Sachverhalt entnommen werden kann, beide PVO mit den Aspekten des Falles im geforderten Umfang auseinandergesetzt hatten. Somit wurden in den Beschlüssen von FA und ZA, sich für den Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, keine Grundsätze vertreten, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in Widerspruch stehen, und fand sich im Verfahren kein Hinweis auf mögliches willkürliches Vorgehen von FA und ZA.

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAB handelt ein PVO nicht rechtswidrig, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise zu einem Ergebnis gelangt. Da sich im vorliegenden Fall sowohl FA als auch ZA aus objektiv nachvollziehbaren Gründen für den Mitbewerber des Antragstellers aussprachen, so der FA insbesondere deshalb, weil der Mitbewerber bereits in der PI Z tätig war, weshalb ihm die Abläufe und Gegebenheiten in dieser großen Dienststelle vertraut und geläufig seien, haben weder FA noch ZA mit ihren Beschlüssen den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Entscheidungsspielraum überschritten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass FA und ZA ihre Entscheidungen, sich für den Mitbewerber des Antragstellers für die Besetzung der Funktion des Kommandanten der PI Z auszusprechen, in gesetzmäßiger Geschäftsführung beschlossen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 19. Oktober 2023

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2023:A9.PVAB.23

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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