Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Kein Weisungsrecht PVAB an PVO; amtswegiges Vorgehen der PVAB; Beschluss des PVO; erforderlicher Wissensstand; Sachverhaltserhebungspflicht; Anhörungspflicht betroffener Bediensteter; Nachteil für Bedienstete; schwerwiegende Beeinträchtigung von Interessen; Debatte im PVOText
A 12-PVAB/23
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen von Amts wegen entschieden:
Gemäß § 41 Abs. 1 PVG wird in Verbindung mit § 22 Abs. 4 PVG von Amts wegen festgestellt, dass der DA der Kündigung der Bediensteten A in gesetzwidriger Geschäftsführung zugestimmt hat, weshalb dieser Beschluss des DA wegen Rechtswidrigkeit seines Zustandekommens aufgehoben wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG wird in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, PVG von Amts wegen festgestellt, dass der DA der Kündigung der Bediensteten A in gesetzwidriger Geschäftsführung zugestimmt hat, weshalb dieser Beschluss des DA wegen Rechtswidrigkeit seines Zustandekommens aufgehoben wird.
Begründung
Lt. der Stellungnahme des DA wurde vom DA nach Erhalt des Schreibens der Dienstbehörde vom 26. September 2023, mit welchem dem DA die Absicht, die Bedienstete A zu kündigen, mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, keinerlei persönlicher Kontakt mit der Bediensteten aufgenommen und mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 an den DL der Kündigung zugestimmt.
Gegen diesen Beschluss wandte sich die betroffene Bedienstete mit Schriftsatz vom 13. November 2023 an die PVAB.
In seiner Stellungnahme an die PVAB vom 26. November 2023 führte der DA dazu aus, dass bei der Beschlussfassung des DA über die Zustimmung zur Kündigung vom 3. Oktober 2023 von den Mitgliedern des DA sämtliche ihnen bekannten Umstände berücksichtigt wurden und es daher zu einer einstimmigen Beschlussfassung gekommen sei, welche auch im Protokoll der Sitzung festgehalten wurde.
Um ein Bild über das generelle Verhalten der betroffenen Bediensteten und ihrer Einstellung zu ihrem Berufsbild zu erhalten, seien von den Mitgliedern des Gremiums zudem im Vorfeld Gespräche mit Personen im Umfeld der Bediensteten geführt worden, insbesondere mit den für deren Ausbildung Verantwortlichen. Aufgrund der bei diesen Gesprächen gewonnenen Erkenntnisse der DA-Mitglieder sei der gegenständliche DA-Beschluss gefasst worden.
Ergänzend wurde vom DA in seiner Stellungnahme angemerkt, dass der Bediensteten im Zuge eines Mitarbeitergesprächs beim stellvertretenden DL am 26.09.2023 die Möglichkeit der eigeninitiativen Beendigung ihres Dienstverhältnisses (freiwilliger Austritt) geboten, jedoch von ihr nicht angenommen wurde. Letztlich verwies der DA darauf, dass bei diesem Mitarbeitergespräch der stellvertretende DA-Vorsitzende als Vertrauensperson teilgenommen habe.
Zu dieser Stellungnahme des DA hat die PVAB erwogen, dass – wie vom DA in seiner Stellungnahme selbst angegeben – von ihm als Kollegialorgan mit der Bediensteten im Vorfeld des DA-Beschlusses, der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen, kein persönlicher Kontakt aufgenommen worden war.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der stellvertretende DA-Vorsitzende, wie bereits erwähnt, als Vertrauensperson beim Mitarbeitergespräch am 26. September 2023 teilgenommen hatte, weil die Teilnahme eines einzelnen DA-Mitgliedes als Vertrauensperson an einem Gespräch mit der Bediensteten keinesfalls der Geschäftsführung des DA als Kollegialorgan zugerechnet werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenschaft als Personalvertreter ausschlaggebend für seine Beiziehung als Vertrauensperson gewesen sein sollte.
Da die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zur Gänze der Stellungnahme des DA entnommen wurden, war ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht geboten.Da die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zur Gänze der Stellungnahme des DA entnommen wurden, war ein Vorgehen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht geboten.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Rechtliche Beurteilung
Der VwGH hat zum gesetzlichen Vorgehen der PVAB in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2022, Ra 2022/09/0042, 0048-10, festgestellt (Zitat):
„Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet (insoweit zutreffend PVAB 4.4.2020, A 42-PVAB/19).
Selbst wenn daher die Antragslegitimation des Einschreiters fehlt, hat die Aufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht dahingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (siehe dazu auch Schragel, PVG, § 41, Rz 27, 16).Selbst wenn daher die Antragslegitimation des Einschreiters fehlt, hat die Aufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht dahingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (siehe dazu auch Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 27, 16).
Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Aufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesen beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen (vgl. auch dazu VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101, VwSlg. 18332 A).“Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Aufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesen beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen vergleiche auch dazu VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101, VwSlg. 18332 A).“
Im vorliegenden Fall brachte die rechtsfreundlich vertretene betroffene Bedienstete eine „Beschwerde“ (richtig: Antrag) bei der PVAB ein und beantragte, dem DA bestimmte Vorgehensweisen aufzutragen. Da gemäß PVG kein Weisungsrecht der PVAB an die PVO besteht, war dieser Antrag mangels Zuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.
Die Prüfung des Sachverhalts nach Einlangen der Stellungnahme des DA ergab jedoch, dass die PVAB iSd obzitierten Rechtsprechung des VwGH von Amts wegen vorzugehen hat, weil der DA bei seinem Beschluss, der Kündigung zuzustimmen, im Widerspruch zu seiner in solchen Fällen bestehenden umfassenden Sachverhaltserhebungspflicht gehandelt hat.
Schragel (PVG, § 22, Rz 5) führt dazu aus, dass die DA-Mitglieder, um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können, den erforderlichen Wissensstand haben müssen. Mitglieder eines PVO verletzen § 2 Abs. 1 PVG, wenn sie Beschlüsse ohne den bestmöglichen Informationsstand in der jeweiligen Personalvertretungsangelegenheit fassen. Eine Anhörungspflicht der betroffenen Bediensteten ist im Rahmen der Entscheidungsfindung der PVO in den meisten Fällen nicht geboten. In diesem Zusammenhang führt Schragel (PVG, § 22, Rz 6) weiters aus, dass aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine Anhörungspflicht der PVO insbesondere dann besteht, wenn ein PVO im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten erwägt, von sich aus anzuregen, gegen eine:n bestimmte:n Bedienstete:n in einer Weise vorzugehen, die deren:dessen persönliche Interessen schwerwiegend beeinträchtigen muss, sie:ihn also etwa zu versetzen (in eine andere Dienststelle), zu entlassen, zu kündigen oder gegen sie:ihn ein Straf- oder Disziplinarverfahren einzuleiten. Dies habe auch dann zu gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Dienstgeber diese Maßnahmen oder eine sonst ungewöhnliche Maßnahme beabsichtigt, von der ein:e Bedienstete:r Nachteile zu erwarten hat (PVAB 18.11.2022, A 19-PVAB/22)Schragel (PVG, Paragraph 22,, Rz 5) führt dazu aus, dass die DA-Mitglieder, um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können, den erforderlichen Wissensstand haben müssen. Mitglieder eines PVO verletzen Paragraph 2, Absatz eins, PVG, wenn sie Beschlüsse ohne den bestmöglichen Informationsstand in der jeweiligen Personalvertretungsangelegenheit fassen. Eine Anhörungspflicht der betroffenen Bediensteten ist im Rahmen der Entscheidungsfindung der PVO in den meisten Fällen nicht geboten. In diesem Zusammenhang führt Schragel (PVG, Paragraph 22,, Rz 6) weiters aus, dass aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine Anhörungspflicht der PVO insbesondere dann besteht, wenn ein PVO im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten erwägt, von sich aus anzuregen, gegen eine:n bestimmte:n Bedienstete:n in einer Weise vorzugehen, die deren:dessen persönliche Interessen schwerwiegend beeinträchtigen muss, sie:ihn also etwa zu versetzen (in eine andere Dienststelle), zu entlassen, zu kündigen oder gegen sie:ihn ein Straf- oder Disziplinarverfahren einzuleiten. Dies habe auch dann zu gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Dienstgeber diese Maßnahmen oder eine sonst ungewöhnliche Maßnahme beabsichtigt, von der ein:e Bedienstete:r Nachteile zu erwarten hat (PVAB 18.11.2022, A 19-PVAB/22)
Im vorliegenden Fall ging es um die beabsichtigte Kündigung einer Bediensteten, also um eine Maßnahme, deren Durchführung die Interessen der betroffenen Bediensteten besonders schwerwiegend beinträchtigen würde.
Dennoch fand in der DA-Sitzung vom 3. Oktober 2023 vor der Beschlussfassung über die Zustimmung zur Kündigung lt. Sitzungsprotokoll entgegen den Vorgaben des PVG und der PVGO keine Debatte statt und sind diesem Sitzungsprotokoll die Gründe für die Zustimmung des DA zur beabsichtigten Kündigung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Auch steht unbestritten fest, dass der DA weder als Kollegialorgan eine persönliche Anhörung der betroffenen Bediensteten vornahm noch eines oder mehrere seiner Mitglieder damit beauftragte, um den DA vor seiner Beschlussfassung über die Standpunkte und Argumente der Bediensteten zu informieren und seinen Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, sich damit auseinanderzusetzen und ihren Wissensstand in dieser Angelegenheit im gebotenen Umfang zu erweitern.
Ein PVO handelt nur dann nicht rechtswidrig, wenn es nach umfassender Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise zu einem Ergebnis gelangt. Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung des DA, der Kündigung zuzustimmen, jedoch – wie zuvor dargestellt – nicht objektiv nachvollziehbar, weshalb sich deren Sachlichkeit der nachprüfenden Beurteilung durch die PVAB entzieht.
Mit dieser Vorgangsweise hat der DA das Zustandekommen seines Beschlusses vom 3. Oktober 2023, der Kündigung der Bediensteten SAYIN zuzustimmen, mit Gesetzwidrigkeit belastet und war dieser Beschluss als rechtswidrig aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. Dezember 2023
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:A12.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.04.2024