Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVO; Zuständigkeit des DA; Zuständigkeit des FARechtssatz
Zu dieser Rechtslage sei im Übrigen darauf verwiesen, dass das PVG keine Regelung enthält, wonach die eigene Dienststellenleitung eines DA stets auch die Leitung der zuständigen Dienstbehörde sein sollte oder müsse. Ganz im Gegenteil setzt das PVG vielmehr voraus, dass die für die DA zuständigen Dienstbehörden im Regelfall auf der Ebene des FA oder des ZA eingerichtet sind. Der Vollständigkeit halber sei ergänzend zudem angemerkt, dass im vorliegenden Fall sowohl der DA als auch der FA in ihren Wirkungsbereichen demokratisch durch die Wahl der von ihnen zu vertretenden Bediensteten legitimiert sind und das bis zur Neuwahl im Rahmen der nächsten Bundes-Personalvertretungswahlen bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B5.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024