Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Organisationsänderung; Zuständigkeit der PVO; Zuständigkeit des DA; Zuständigkeit des FARechtssatz
Seit 1. August 2023 ist Dienstbehörde für die Bediensteten im Zuständigkeitsbereich des DA die Dienststelle Y. Dadurch wurde in die Zuständigkeiten des DA nach PVG nicht eingegriffen. Der DA blieb unverändert bestehen und hat nach wie vor die ihm obliegenden Aufgaben und Mitwirkungsrechte nach § 9 PVG in Verbindung mit § 10 PVG für die Bediensteten seines Wirkungsbereiches wahrzunehmen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der DA de facto zuvor zur Mitwirkung bei der Dienstbehörde befugt war, weil diesem Umstand keine rechtliche Relevanz zukam, da es sich um keine gesetzliche Zuständigkeitsregelung handelte, sondern vielmehr um eine bloß praktische Auswirkung der damaligen Organisation der ressortinternen Verwaltung im Ressort.Seit 1. August 2023 ist Dienstbehörde für die Bediensteten im Zuständigkeitsbereich des DA die Dienststelle Y. Dadurch wurde in die Zuständigkeiten des DA nach PVG nicht eingegriffen. Der DA blieb unverändert bestehen und hat nach wie vor die ihm obliegenden Aufgaben und Mitwirkungsrechte nach Paragraph 9, PVG in Verbindung mit Paragraph 10, PVG für die Bediensteten seines Wirkungsbereiches wahrzunehmen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der DA de facto zuvor zur Mitwirkung bei der Dienstbehörde befugt war, weil diesem Umstand keine rechtliche Relevanz zukam, da es sich um keine gesetzliche Zuständigkeitsregelung handelte, sondern vielmehr um eine bloß praktische Auswirkung der damaligen Organisation der ressortinternen Verwaltung im Ressort.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B5.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024