Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVO; Zuständigkeit des DA; Zuständigkeit des FARechtssatz
Wie gleichfalls bereits erwähnt, ist ein DA grundsätzlich ausschließlich auf der Ebene der Leitung jener Dienststelle(n), für die er errichtet wurde, zur Mitwirkung in den Angelegenheiten des § 9 PVG berufen. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der FA gemäß § 12 Abs. 1 lit. a PVG zur Mitwirkung berufen ist, da mehr als eine Dienststelle in diese Personalvertretungsangelegenheit involviert war. Die vom Beschwerde führenden DA ins Treffen geführten Ausführungen von Schragel zu § 10 PVG, Rz 37, gehen im vorliegenden Fall insoweit ins Leere, als die Zuständigkeit im vorliegenden Fall, wie zuvor ausgeführt, von Anfang an nicht beim DA, sondern beim FA gelegen war. Die Entscheidung in gegenständlicher Personalangelegenheit oblag der Leitung der Dienstbehörde, also einer anderen Dienststelle als der, für die der DA errichtet wurde. Damit waren zwei Dienststellen des Ressorts betroffen, für die jeweils andere DA errichtet worden waren. Es handelt sich also ohne jeden rechtlichen Zweifel um einen Fall der Zuständigkeit des FA nach § 12 Abs. 1 lit. a PVG.Wie gleichfalls bereits erwähnt, ist ein DA grundsätzlich ausschließlich auf der Ebene der Leitung jener Dienststelle(n), für die er errichtet wurde, zur Mitwirkung in den Angelegenheiten des Paragraph 9, PVG berufen. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der FA gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG zur Mitwirkung berufen ist, da mehr als eine Dienststelle in diese Personalvertretungsangelegenheit involviert war. Die vom Beschwerde führenden DA ins Treffen geführten Ausführungen von Schragel zu Paragraph 10, PVG, Rz 37, gehen im vorliegenden Fall insoweit ins Leere, als die Zuständigkeit im vorliegenden Fall, wie zuvor ausgeführt, von Anfang an nicht beim DA, sondern beim FA gelegen war. Die Entscheidung in gegenständlicher Personalangelegenheit oblag der Leitung der Dienstbehörde, also einer anderen Dienststelle als der, für die der DA errichtet wurde. Damit waren zwei Dienststellen des Ressorts betroffen, für die jeweils andere DA errichtet worden waren. Es handelt sich also ohne jeden rechtlichen Zweifel um einen Fall der Zuständigkeit des FA nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B5.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024