Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVO; Zuständigkeit des DA; Zuständigkeit des FARechtssatz
Da nach den zwingenden Vorgaben des PVG immer dann, wenn Angelegenheiten über den Bereich eines DA, nicht jedoch über den Bereich des FA hinausgehen, der FA mitzuwirken hat, war von der Dienstbehörde kraft gesetzlicher Regelung im vorliegenden Fall der FA und nicht der Beschwerde führende DA einzubinden. Durch diese den Vorgaben des § 11 Abs. 1 lit. a PVG entsprechende Vorgangsweise hat die Dienstbehörde das PVG nicht verletzt.Da nach den zwingenden Vorgaben des PVG immer dann, wenn Angelegenheiten über den Bereich eines DA, nicht jedoch über den Bereich des FA hinausgehen, der FA mitzuwirken hat, war von der Dienstbehörde kraft gesetzlicher Regelung im vorliegenden Fall der FA und nicht der Beschwerde führende DA einzubinden. Durch diese den Vorgaben des Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, PVG entsprechende Vorgangsweise hat die Dienstbehörde das PVG nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B5.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024