Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Organisationsänderung; Zuständigkeit der PVO; Zuständigkeit des DA; Zuständigkeit des FARechtssatz
Nach dem Beschwerdevorbringen betrachtet der DA die organisatorische Änderung der Dienstbehörde in seinem Wirkungsbereich als Eingriff in seine Zuständigkeit nach PVG. Dies ist aber ohne jeden rechtlichen Zweifel nicht der Fall, weil das PVG dem Beschwerde führenden DA nicht die Befugnis einräumt, die Bediensteten seines Wirkungsbereiches auch direkt gegenüber der Dienstbehörde zu vertreten und auf deren Ebene mitzuwirken. Daher ist durch die vorgenommene Verschiebung der Dienstbehörde im Rahmen der Diensthoheit der Ressortleitung keine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit des DA eingetreten und ist der DA, wie bereits erwähnt, nach wie vor unverändert zur Wahrnehmung all jener Aufgaben nach § 9 PVG berufen („zuständig“), die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind.Nach dem Beschwerdevorbringen betrachtet der DA die organisatorische Änderung der Dienstbehörde in seinem Wirkungsbereich als Eingriff in seine Zuständigkeit nach PVG. Dies ist aber ohne jeden rechtlichen Zweifel nicht der Fall, weil das PVG dem Beschwerde führenden DA nicht die Befugnis einräumt, die Bediensteten seines Wirkungsbereiches auch direkt gegenüber der Dienstbehörde zu vertreten und auf deren Ebene mitzuwirken. Daher ist durch die vorgenommene Verschiebung der Dienstbehörde im Rahmen der Diensthoheit der Ressortleitung keine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit des DA eingetreten und ist der DA, wie bereits erwähnt, nach wie vor unverändert zur Wahrnehmung all jener Aufgaben nach Paragraph 9, PVG berufen („zuständig“), die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B5.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024