Norm
PVG §9 Abs3 litlSchlagworte
OrganisationsänderungenRechtssatz
Strukturmaßnahmen obliegen als Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers den zuständigen Leiter:innen der Zentralstellen, die die Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten haben. Organisationsänderungen und damit verbundene Reduktionen von Organisationseinheiten sind nach der Rechtsprechung des VfGH nur dann unzulässig, wenn sie „willkürlich“ (und damit unsachlich) nur den Zweck verfolgen, die betreffenden Personalmaßnahmen aus unsachlichen Gründen zu setzen („verdeckte“ Personalmaßnahmen) bzw. den betroffenen Bediensteten zu schaden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02; PVAB 6.11.2015, G 3-PVAB/15). Unsachliche Gründe sind bei der Neugestaltung der Dienstbehörde im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B5.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024