Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Organisationsänderung; Zuständigkeit der PVO; Zuständigkeit des DA; Zuständigkeit des FARechtssatz
Dem Beschwerde führenden DA ist darin beizupflichten, dass, wie von der PVAB in ihrer Entscheidung zu GZ A 12-PVAB/22 ausgeführt, durch administrative Maßnahmen die Bestimmungen des PVG nicht rechtswirksam geändert werden können. Der dem damaligen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt war jedoch ein gänzlich anderer als im heute vorliegenden Fall. Damals ging es um die Frage des Weiterbestehens eines durch das PVG gesetzlich eingerichteten PVO bei organisatorischen Änderungen ohne entsprechende Novellierung des PVG, da nach wie vor unverändert geltenden Regelung im PVG kraft Gesetzes ein Fachausschuss einzurichten ist. Dem heute vorliegenden Fall liegt aber keine gesetzliche Regelung zugrunde, die den Beschwerde führenden DA zur Mitwirkung direkt gegenüber der Dienstbehörde ermächtigen würde. Es geht vielmehr um eine organisatorische Änderung der Dienstbehörde für die Bediensteten im Wirkungsbereich des DA, mit der keinerlei Auswirkungen auf die gesetzlichen Aufgaben („Zuständigkeiten“) des DA nach § 9 PVG verbunden sind.Dem Beschwerde führenden DA ist darin beizupflichten, dass, wie von der PVAB in ihrer Entscheidung zu GZ A 12-PVAB/22 ausgeführt, durch administrative Maßnahmen die Bestimmungen des PVG nicht rechtswirksam geändert werden können. Der dem damaligen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt war jedoch ein gänzlich anderer als im heute vorliegenden Fall. Damals ging es um die Frage des Weiterbestehens eines durch das PVG gesetzlich eingerichteten PVO bei organisatorischen Änderungen ohne entsprechende Novellierung des PVG, da nach wie vor unverändert geltenden Regelung im PVG kraft Gesetzes ein Fachausschuss einzurichten ist. Dem heute vorliegenden Fall liegt aber keine gesetzliche Regelung zugrunde, die den Beschwerde führenden DA zur Mitwirkung direkt gegenüber der Dienstbehörde ermächtigen würde. Es geht vielmehr um eine organisatorische Änderung der Dienstbehörde für die Bediensteten im Wirkungsbereich des DA, mit der keinerlei Auswirkungen auf die gesetzlichen Aufgaben („Zuständigkeiten“) des DA nach Paragraph 9, PVG verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B5.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024