Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVO; Zuständigkeit des DA; Zuständigkeit des FARechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 PVG ist der DA zur Erfüllung aller jener in § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Aufgabe des DA nach PVG ist ausschließlich die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der:die auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; Schragel, PVG, § 2, RZ 6, zweiter Absatz). Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der:die zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der:die DL der Dienststelle(n), für die der DA errichtet wurde, nicht jedoch der:die DL einer anderen Dienststelle (Organisationseinheit), auch wenn er:sie Maßnahmen setzt, die sich auf den Wirkungsbereich des DA auswirken oder diesen berühren. Demzufolge führt auch Schragel (PVG, § 9, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich aus, dass der DA in Angelegenheiten des § 9 nur insoweit mitwirken kann, als der eigene DL zur Entscheidung berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG ist der DA zur Erfüllung aller jener in Paragraph 2, PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Aufgabe des DA nach PVG ist ausschließlich die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der:die auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; Schragel, PVG, Paragraph 2,, RZ 6, zweiter Absatz). Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der:die zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der:die DL der Dienststelle(n), für die der DA errichtet wurde, nicht jedoch der:die DL einer anderen Dienststelle (Organisationseinheit), auch wenn er:sie Maßnahmen setzt, die sich auf den Wirkungsbereich des DA auswirken oder diesen berühren. Demzufolge führt auch Schragel (PVG, Paragraph 9,, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich aus, dass der DA in Angelegenheiten des Paragraph 9, nur insoweit mitwirken kann, als der eigene DL zur Entscheidung berufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B5.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024