Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragslegitimation PV; Mängel schriftlicher Eingaben; Verbesserungsauftrag; Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehenRechtssatz
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach § 13 Abs. 6 AVG ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen. In Entsprechung dieser Vorgaben des AVG hat die PVAB dem Antragsteller die zuvor genannten Dokumentenvorlagen aufgetragen, da dem Antrag nicht zu entnehmen war, was dem ZA-Vorsitzenden bzw. dem ZA als Kollegialorgan konkret vorgeworfen werde. Zudem wurde dem Antragsteller aufgetragen, bekanntzugeben, ob er selbst dem Verein P als Mitglied angehört.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach Paragraph 13, Absatz 6, AVG ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen. In Entsprechung dieser Vorgaben des AVG hat die PVAB dem Antragsteller die zuvor genannten Dokumentenvorlagen aufgetragen, da dem Antrag nicht zu entnehmen war, was dem ZA-Vorsitzenden bzw. dem ZA als Kollegialorgan konkret vorgeworfen werde. Zudem wurde dem Antragsteller aufgetragen, bekanntzugeben, ob er selbst dem Verein P als Mitglied angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A13.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.04.2024