Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragslegitimation PV; Mängel schriftlicher Eingaben; Verbesserungsauftrag; Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehenRechtssatz
Im Antrag wurde vom Antragsteller angegeben, durch einen Beschluss des ZA, zu dem dieser nicht zuständig wäre, in seinen Rechten verletzt zu sein. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH, nach der es sich zusätzlich zu einer gesetzwidrigen Geschäftsführungshandlung auch um die Verletzung eigener Rechte von PV handeln muss, um die Antragsberechtigung auszulösen, könnte im vorliegenden Fall, in dem eine Verletzung von geschäftsordnungsmäßigen Rechten des Antragstellers nach PVG (vgl. dazu Schragel, PVG, § 41, Rz 22) nicht behauptet wurde, eine Verletzung eigener Rechte allenfalls nur dadurch erblickt werden, dass der Antragsteller dem Verein P selbst als Mitglied angehört. Da der Antragsteller die erforderliche Angabe dazu verweigert hat und auch den sonstigen Ergänzungsaufträgen zur Behebung der Mängel seines unklaren Antrags nicht Folge geleistet hat, wurden die Mängel seiner Eingabe nicht rechtzeitig behoben und ist der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zur Mängelbehebung zurückzuweisen.Im Antrag wurde vom Antragsteller angegeben, durch einen Beschluss des ZA, zu dem dieser nicht zuständig wäre, in seinen Rechten verletzt zu sein. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH, nach der es sich zusätzlich zu einer gesetzwidrigen Geschäftsführungshandlung auch um die Verletzung eigener Rechte von PV handeln muss, um die Antragsberechtigung auszulösen, könnte im vorliegenden Fall, in dem eine Verletzung von geschäftsordnungsmäßigen Rechten des Antragstellers nach PVG vergleiche dazu Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22) nicht behauptet wurde, eine Verletzung eigener Rechte allenfalls nur dadurch erblickt werden, dass der Antragsteller dem Verein P selbst als Mitglied angehört. Da der Antragsteller die erforderliche Angabe dazu verweigert hat und auch den sonstigen Ergänzungsaufträgen zur Behebung der Mängel seines unklaren Antrags nicht Folge geleistet hat, wurden die Mängel seiner Eingabe nicht rechtzeitig behoben und ist der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zur Mängelbehebung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A13.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.04.2024