Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; unzuständiger DLRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz PVG ist der DA zur Erfüllung aller jener in § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der PV vorbehalten sind, wobei beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln sind. Die Anordnung in § 9 Abs. 1 dritter Satz PVG, dem DA obliege in diesem Sinne insbesondere die Mitwirkung an den folgenden Regelungen des § 9 PVG, stellt klar, dass es sich bei den folgenden Bestimmungen des § 9 PVG um eine bloß demonstrative Aufzählung handelt. Von der Mitwirkung des DA erfasst sind demzufolge alle im Zusammenhang mit den in § 2 PVG umschriebenen Aufgaben der PV stehenden Angelegenheiten, soweit der Leiter der Dienststelle, bei der der DA errichtet ist, für die Angelegenheit, für die dem DA ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG, § 3, RZ 7). Aufgabe des DA nach PVG ist demnach die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, § 2, RZ 6, zweiter Absatz). Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde. Demzufolge führt auch Schragel (PVG, § 9, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich aus, dass der DA in Angelegenheiten des § 9 nur insoweit mitwirken kann, als der eigene Dienststellenleiter zur Entscheidung berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, erster und zweiter Satz PVG ist der DA zur Erfüllung aller jener in Paragraph 2, PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der PV vorbehalten sind, wobei beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln sind. Die Anordnung in Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz PVG, dem DA obliege in diesem Sinne insbesondere die Mitwirkung an den folgenden Regelungen des Paragraph 9, PVG, stellt klar, dass es sich bei den folgenden Bestimmungen des Paragraph 9, PVG um eine bloß demonstrative Aufzählung handelt. Von der Mitwirkung des DA erfasst sind demzufolge alle im Zusammenhang mit den in Paragraph 2, PVG umschriebenen Aufgaben der PV stehenden Angelegenheiten, soweit der Leiter der Dienststelle, bei der der DA errichtet ist, für die Angelegenheit, für die dem DA ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG, Paragraph 3,, RZ 7). Aufgabe des DA nach PVG ist demnach die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, Paragraph 2,, RZ 6, zweiter Absatz). Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde. Demzufolge führt auch Schragel (PVG, Paragraph 9,, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich aus, dass der DA in Angelegenheiten des Paragraph 9, nur insoweit mitwirken kann, als der eigene Dienststellenleiter zur Entscheidung berufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B1.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024