Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; unzuständiger DL; Karenzurlaub; Zeitpunkt der schriftlichen MitteilungRechtssatz
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Ansuchen der Bediensteten C betreffend ihren Karenzurlaub nicht befürwortend der Dienstbehörde vorzulegen. Dabei handelt es sich ohne rechtlichen Zweifel um eine Angelegenheit, die die in § 2 PVG genannten beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten C betrifft, die der DA nach PVG zu wahren und zu fördern hat. Der DA ist daher nach der Generalklausel in § 9 Abs. 1 PVG zur Mitwirkung zuständig und der DL hat dem DA gemäß § 10 Abs. 1 PVG beabsichtigte Maßnahmen spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Ansuchen der Bediensteten C betreffend ihren Karenzurlaub nicht befürwortend der Dienstbehörde vorzulegen. Dabei handelt es sich ohne rechtlichen Zweifel um eine Angelegenheit, die die in Paragraph 2, PVG genannten beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten C betrifft, die der DA nach PVG zu wahren und zu fördern hat. Der DA ist daher nach der Generalklausel in Paragraph 9, Absatz eins, PVG zur Mitwirkung zuständig und der DL hat dem DA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG beabsichtigte Maßnahmen spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B1.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024