Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; unzuständiger DL; Karenzurlaub; Zeitpunkt der schriftlichen MitteilungRechtssatz
Diese Informationspflicht vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde hat der DL im vorliegenden Fall missachtet, indem er den Antrag der Bediensteten C ohne vorherige Einbindung des DA nicht befürwortend der Dienstbehörde vorlegte. Der DL, wie seiner Stellungnahme vom 4. März 2024 zu entnehmen ist, ist subjektiv der Meinung, dass ein solcher Vorgang nicht mit dem DA zu verhandeln wäre, weil weder § 9 PVG noch den Erläuterungen zum PVG eine solche Bestimmung zu entnehmen sei. Dem DL ist darin zuzustimmen, dass eine solche Regelung in die Auflistung des § 9 PVG nicht aufgenommen wurde, doch darf die bereits erwähnte Generalklausel des § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz PVG nicht übersehen werden.Diese Informationspflicht vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde hat der DL im vorliegenden Fall missachtet, indem er den Antrag der Bediensteten C ohne vorherige Einbindung des DA nicht befürwortend der Dienstbehörde vorlegte. Der DL, wie seiner Stellungnahme vom 4. März 2024 zu entnehmen ist, ist subjektiv der Meinung, dass ein solcher Vorgang nicht mit dem DA zu verhandeln wäre, weil weder Paragraph 9, PVG noch den Erläuterungen zum PVG eine solche Bestimmung zu entnehmen sei. Dem DL ist darin zuzustimmen, dass eine solche Regelung in die Auflistung des Paragraph 9, PVG nicht aufgenommen wurde, doch darf die bereits erwähnte Generalklausel des Paragraph 9, Absatz eins, erster und zweiter Satz PVG nicht übersehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B1.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024