Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; unzuständiger DL; Karenzurlaub; Zeitpunkt der schriftlichen MitteilungText
B 1-PVAB/24
Prüfungsergebnis
Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag.a Olivia ARO-WAGERER als Vertreterin der Dienstnehmer:innen die im Wege des Zentralausschusses (ZA) beim Bundesministerium für ***) gemäß § 41 Abs. 5 PVG eingebrachte Beschwerde des DA A gegen den Dienststellenleiter B vom 7. Februar 2024 wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag.a Olivia ARO-WAGERER als Vertreterin der Dienstnehmer:innen die im Wege des Zentralausschusses (ZA) beim Bundesministerium für ***) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG eingebrachte Beschwerde des DA A gegen den Dienststellenleiter B vom 7. Februar 2024 wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der DL hat das PVG verletzt, indem er entgegen § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz PVG den Antrag einer Bediensteten auf vorzeitige Beendigung ihres Karenzurlaubs der Dienstbehörde mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 nicht befürwortend vorlegte, ohne den DA gemäß § 10 Abs. 1 PVG mit dieser Angelegenheit zu befassen. Der DL hat das PVG verletzt, indem er entgegen Paragraph 9, Absatz eins, erster und zweiter Satz PVG den Antrag einer Bediensteten auf vorzeitige Beendigung ihres Karenzurlaubs der Dienstbehörde mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 nicht befürwortend vorlegte, ohne den DA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG mit dieser Angelegenheit zu befassen.
Begründung
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 13. Dezember 2023. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 7. Februar 2024, Beschwerde an die PVAB zu erheben. Diese Beschwerde des DA wurde iSd § 41 Abs. 4 PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend § 41 Abs. 5 PVG vom ZA mit Schreiben vom 15. Februar 2024 vorgelegt. Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 13. Dezember 2023. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 7. Februar 2024, Beschwerde an die PVAB zu erheben. Diese Beschwerde des DA wurde iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend Paragraph 41, Absatz 5, PVG vom ZA mit Schreiben vom 15. Februar 2024 vorgelegt.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme des DL vom 4. März 2024 liegt der Beschwerde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden DL und DA mit Schriftsatz vom 7. März 2024 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen unter Hinweis darauf übermittelt, dass im Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.
Der ZA hatte die Beschwerde weitergeleitet, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, weshalb seine Einbindung in die Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten war.
Der DL erhob in seiner Stellungnahme vom 12. März 2024 gegen die Punkte 1 bis 5 sowie 7 der Sachverhaltsfeststellungen keine Einwände. Ergänzend zu Pkt. 6 hielt der DL fest, dass der DA sehr wohl in der gegenständlichen Angelegenheit befasst bzw. informiert worden wäre. Der DA habe vom Schreiben des DL vom 13. Dezember 2023 an die Dienstbehörde nach Abfertigung nachweislich eine Informationskopie erhalten und dem DL gegenüber keinerlei Protest eingelegt. Zu dieser Stellungnahme des DL hat die PVAB erwogen, dass dieser darin selbst ausführt, sein Schreiben vom 13. Dezember 2023 an die Dienstbehörde erst nach dessen Abfertigung dem DA übermittelt zu haben, weshalb dieser Sachverhalt in Pkt. 6 der Sachverhaltsfeststellungen korrekt wiedergegeben wird.
Der DA erhob in seiner Stellungnahme vom 13. März 2024 gegen die Punkte 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Sachverhaltsfeststellungen keine Einwände. Zu Pkt. 5 hielt der DA fest, dass es nicht richtig sei, dass es sich bei diesem Schreiben um das Antwortschreiben an C gehandelt habe. Es handelte sich dabei vielmehr um das Schreiben des DL an die Dienstbehörde, mit dem der Antrag von C nicht befürwortend an die Dienstbehörde vorgelegt worden sei. C habe nie ein Antwortschreiben der Dienststelle erhalten, wie sie auch in ihrer vorbereiteten Beschwerde vom 5. Februar 2024 ausführt, die der PVAB vorgelegt wurde. Die Ausführungen des DA zu Pkt. 5 der Sachverhaltsfeststellungen, die Bedienstete C sei nicht von ihrer Dienststelle, sondern von der Dienstbehörde über die Ablehnung ihres Antrags informiert worden, entsprechen den Tatsachen. Die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB waren daher entsprechend zu korrigieren und lauten nunmehr wie folgt:
Eine neuerliche Übermittlung des geänderten Sachverhalts an DL und DA war nicht geboten, weil der in Pkt. 5 der Sachverhaltsfeststellungen nunmehr festgehaltene Ablauf den vorgelegten Kopien der Bezug habenden Akten, von deren Inhalten DL und DA gleichermaßen Kenntnis haben, zweifelsfrei zu entnehmen ist.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz PVG ist der DA zur Erfüllung aller jener in § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der PV vorbehalten sind, wobei beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln sind. Die Anordnung in § 9 Abs. 1 dritter Satz PVG, dem DA obliege in diesem Sinne insbesondere die Mitwirkung an den folgenden Regelungen des § 9 PVG, stellt klar, dass es sich bei den folgenden Bestimmungen des § 9 PVG um eine bloß demonstrative Aufzählung handelt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, erster und zweiter Satz PVG ist der DA zur Erfüllung aller jener in Paragraph 2, PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der PV vorbehalten sind, wobei beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln sind. Die Anordnung in Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz PVG, dem DA obliege in diesem Sinne insbesondere die Mitwirkung an den folgenden Regelungen des Paragraph 9, PVG, stellt klar, dass es sich bei den folgenden Bestimmungen des Paragraph 9, PVG um eine bloß demonstrative Aufzählung handelt.
Von der Mitwirkung des DA erfasst sind demzufolge alle im Zusammenhang mit den in § 2 PVG umschriebenen Aufgaben der PV stehenden Angelegenheiten, soweit der Leiter der Dienststelle, bei der der DA errichtet ist, für die Angelegenheit, für die dem DA ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG, § 3, RZ 7). Aufgabe des DA nach PVG ist demnach die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, § 2, RZ 6, zweiter Absatz). Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde. Demzufolge führt auch Schragel (PVG, § 9, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich aus, dass der DA in Angelegenheiten des § 9 nur insoweit mitwirken kann, als der eigene Dienststellenleiter zur Entscheidung berufen ist. Von der Mitwirkung des DA erfasst sind demzufolge alle im Zusammenhang mit den in Paragraph 2, PVG umschriebenen Aufgaben der PV stehenden Angelegenheiten, soweit der Leiter der Dienststelle, bei der der DA errichtet ist, für die Angelegenheit, für die dem DA ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG, Paragraph 3,, RZ 7). Aufgabe des DA nach PVG ist demnach die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, Paragraph 2,, RZ 6, zweiter Absatz). Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde. Demzufolge führt auch Schragel (PVG, Paragraph 9,, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich aus, dass der DA in Angelegenheiten des Paragraph 9, nur insoweit mitwirken kann, als der eigene Dienststellenleiter zur Entscheidung berufen ist.
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Ansuchen der Bediensteten C nicht befürwortend der Dienstbehörde vorzulegen. Dabei handelt es sich ohne rechtlichen Zweifel um eine Angelegenheit, die die in § 2 PVG genannten beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten C betrifft, die der DA nach PVG zu wahren und zu fördern hat. Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Ansuchen der Bediensteten C nicht befürwortend der Dienstbehörde vorzulegen. Dabei handelt es sich ohne rechtlichen Zweifel um eine Angelegenheit, die die in Paragraph 2, PVG genannten beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten C betrifft, die der DA nach PVG zu wahren und zu fördern hat.
Der DA ist daher nach der Generalklausel in § 9 Abs. 1 PVG zur Mitwirkung zuständig und der DL hat dem DA gemäß § 10 Abs. 1 PVG beabsichtigte Maßnahmen spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der DA ist daher nach der Generalklausel in Paragraph 9, Absatz eins, PVG zur Mitwirkung zuständig und der DL hat dem DA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG beabsichtigte Maßnahmen spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Diese Informationspflicht vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde hat der DL im vorliegenden Fall missachtet, indem er den Antrag der Bediensteten C ohne vorherige Einbindung des DA nicht befürwortend der Dienstbehörde vorlegte. Der DL, wie seiner Stellungnahme vom 4. März 2024 zu entnehmen ist, ist subjektiv der Meinung, dass ein solcher Vorgang nicht mit dem DA zu verhandeln wäre, weil weder § 9 PVG noch den Erläuterungen zum PVG eine solche Bestimmung zu entnehmen sei. Dem DL ist darin zuzustimmen, dass eine solche Regelung in die Auflistung des § 9 PVG nicht aufgenommen wurde, doch darf die bereits erwähnte Generalklausel des § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz PVG nicht übersehen werden. Diese war bereits in der Stammfassung des PVG (BGBl. Nr. 133/1967) enthalten und die Erläuterungen dazu (208 der Beilagen XI. GP, S. 17) stellen klar, dass die Mitwirkung der Personalvertretung „wie in § 9 PVG vorgesehen“ zu erfolgen hat, wovon demzufolge von Anfang an auch die „Generalklausel“ in § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz PVG erfasst war. Diese Informationspflicht vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde hat der DL im vorliegenden Fall missachtet, indem er den Antrag der Bediensteten C ohne vorherige Einbindung des DA nicht befürwortend der Dienstbehörde vorlegte. Der DL, wie seiner Stellungnahme vom 4. März 2024 zu entnehmen ist, ist subjektiv der Meinung, dass ein solcher Vorgang nicht mit dem DA zu verhandeln wäre, weil weder Paragraph 9, PVG noch den Erläuterungen zum PVG eine solche Bestimmung zu entnehmen sei. Dem DL ist darin zuzustimmen, dass eine solche Regelung in die Auflistung des Paragraph 9, PVG nicht aufgenommen wurde, doch darf die bereits erwähnte Generalklausel des Paragraph 9, Absatz eins, erster und zweiter Satz PVG nicht übersehen werden. Diese war bereits in der Stammfassung des PVG Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,) enthalten und die Erläuterungen dazu (208 der Beilagen römisch elf. GP, S. 17) stellen klar, dass die Mitwirkung der Personalvertretung „wie in Paragraph 9, PVG vorgesehen“ zu erfolgen hat, wovon demzufolge von Anfang an auch die „Generalklausel“ in Paragraph 9, Absatz eins, erster und zweiter Satz PVG erfasst war.
Der DL hat, wie bereits ausgeführt, sein nicht befürwortendes Schreiben an die Dienstbehörde vom 13. Dezember 2023 zum Antrag der Bediensteten C auf vorzeitige Beendigung ihres Karenzurlaubs ohne vorherige Einbindung des DA gerichtet. Durch diese nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 PVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 PVG entsprechende Vorgangsweise hat er das PVG objektiv verletzt. Der DL hat, wie bereits ausgeführt, sein nicht befürwortendes Schreiben an die Dienstbehörde vom 13. Dezember 2023 zum Antrag der Bediensteten C auf vorzeitige Beendigung ihres Karenzurlaubs ohne vorherige Einbindung des DA gerichtet. Durch diese nicht den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, PVG entsprechende Vorgangsweise hat er das PVG objektiv verletzt.
Die Beschwerde war berechtigt.
Wien, am 20. März 2024
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B1.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024