Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; unzuständiger DLRechtssatz
Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, § 2, RZ 6, zweiter Absatz). Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde. Demzufolge führt auch Schragel (PVG, § 9, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich aus, dass der DA in Angelegenheiten des § 9 nur insoweit mitwirken kann, als der eigene Dienststellenleiter zur Entscheidung berufen ist.Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, Paragraph 2,, RZ 6, zweiter Absatz). Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde. Demzufolge führt auch Schragel (PVG, Paragraph 9,, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich aus, dass der DA in Angelegenheiten des Paragraph 9, nur insoweit mitwirken kann, als der eigene Dienststellenleiter zur Entscheidung berufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B7.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024