Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; unzuständiger DL; Anordnung Telearbeit; Zeitpunkt der schriftlichen MitteilungRechtssatz
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Ansuchen der Bediensteten C auf Gewährung von Telearbeit für den Zeitraum 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 der Dienstbehörde befürwortend vorzulegen. § 9 Abs. 3 lit. m PVG normiert, dass dem DA die Absicht, einer oder einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen, schriftlich mitzuteilen ist. Da in § 10 Abs. 1 bis Abs. 3a PVG zur Frage des Zeitpunkts dieser Information auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. m PVG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, ist der Zeitpunkt für die erforderliche schriftliche Information des DA auf Sinn und Zweck der einzelnen Informationsverpflichtungen in § 9 Abs. 3 PVG entsprechend abzustimmen. Im Fall des § 9 Abs. 3 lit. m PVG bedeutet das, dass die Information des DA über die Absicht, Telearbeit anzuordnen bzw. ein entsprechendes Ansuchen einer Bediensteten befürwortend der Dienstbehörde vorzulegen, jedenfalls vor der Realisierung dieser Absicht zu erfolgen hat.Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Ansuchen der Bediensteten C auf Gewährung von Telearbeit für den Zeitraum 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 der Dienstbehörde befürwortend vorzulegen. Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG normiert, dass dem DA die Absicht, einer oder einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen, schriftlich mitzuteilen ist. Da in Paragraph 10, Absatz eins bis Absatz 3 a, PVG zur Frage des Zeitpunkts dieser Information auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, ist der Zeitpunkt für die erforderliche schriftliche Information des DA auf Sinn und Zweck der einzelnen Informationsverpflichtungen in Paragraph 9, Absatz 3, PVG entsprechend abzustimmen. Im Fall des Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG bedeutet das, dass die Information des DA über die Absicht, Telearbeit anzuordnen bzw. ein entsprechendes Ansuchen einer Bediensteten befürwortend der Dienstbehörde vorzulegen, jedenfalls vor der Realisierung dieser Absicht zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B3.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024