Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; unzuständiger DL; Anordnung Telearbeit; Zeitpunkt der schriftlichen MitteilungText
B 3-PVAB/24
Prüfungsergebnis
Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag.a Olivia ARO-WAGERER als Vertreterin der Dienstnehmer:innen die im Wege des ZA beim Bundesministerium für ***) gemäß § 41 Abs. 5 PVG eingebrachte Beschwerde des DA A (DA) vom 22. Februar 2024 gegen den Leiter B der Dienststelle XY im Bundesministerium für ***) wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag.a Olivia ARO-WAGERER als Vertreterin der Dienstnehmer:innen die im Wege des ZA beim Bundesministerium für ***) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG eingebrachte Beschwerde des DA A (DA) vom 22. Februar 2024 gegen den Leiter B der Dienststelle XY im Bundesministerium für ***) wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der Leiter B der Dienststelle XY im Bundesministerium für ***) hat in seiner Eigenschaft als Organ des DG das PVG verletzt, indem er den Neuantrag der Bediensteten FOI.in C auf Telearbeit mit seiner Stellungnahme der Dienstbehörde vorgelegt und den DA entgegen § 9 Abs. 3 lit. m PVG nur gleichzeitig und nachrichtlich davon informiert hat. Der Leiter B der Dienststelle XY im Bundesministerium für ***) hat in seiner Eigenschaft als Organ des DG das PVG verletzt, indem er den Neuantrag der Bediensteten FOI.in C auf Telearbeit mit seiner Stellungnahme der Dienstbehörde vorgelegt und den DA entgegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG nur gleichzeitig und nachrichtlich davon informiert hat.
Begründung
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 9. Februar 2024. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 22. Februar 2024, Beschwerde an die PVAB zu erheben. Diese Beschwerde des DA wurde iSd § 41 Abs. 4 PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 14. März 2024 vorgelegt.Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 9. Februar 2024. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 22. Februar 2024, Beschwerde an die PVAB zu erheben. Diese Beschwerde des DA wurde iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 14. März 2024 vorgelegt.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bedienstete FOI.in C stellte im Zuständigkeitsbereich des Beschwerde führenden DA einen Neuantrag auf Telearbeit für den Zeitraum 1. März 2024 bis 28. Februar 2025.
Der DL legte diesen Antrag in seiner Funktion als Organ des DG mit Schreiben vom 9. Februar 2024 befürwortend der Dienstbehörde mit seiner Stellungnahme vor und informierte den DA entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 3 lit. m PVG nur gleichzeitig und nachrichtlich von diesem Antrag.Der DL legte diesen Antrag in seiner Funktion als Organ des DG mit Schreiben vom 9. Februar 2024 befürwortend der Dienstbehörde mit seiner Stellungnahme vor und informierte den DA entgegen den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG nur gleichzeitig und nachrichtlich von diesem Antrag.
Eine Übermittlung der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung an DL und DA war nicht erforderlich, weil der beschriebene Sachverhalt sowohl vom DA als auch vom Organ des Dienstgebers der PVAB gegenüber entsprechend dargestellt wurde und daher sowohl unbestritten als auch aktenkundig ist.
Da der ZA die Beschwerde des DA weitergeleitet hatte, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, war seine Einbindung in die Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten.
Rechtliche Beurteilung
Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, § 2, RZ 6, zweiter Absatz). Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, Paragraph 2,, RZ 6, zweiter Absatz).
Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde. Demzufolge führt auch Schragel (PVG, § 9, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich aus, dass der DA in Angelegenheiten des § 9 nur insoweit mitwirken kann, als der eigene Dienststellenleiter zur Entscheidung berufen ist. Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde. Demzufolge führt auch Schragel (PVG, Paragraph 9,, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich aus, dass der DA in Angelegenheiten des Paragraph 9, nur insoweit mitwirken kann, als der eigene Dienststellenleiter zur Entscheidung berufen ist.
Der DL führt in seiner Funktion als Organ des DG in seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 zum Beschwerdevorbringen aus, er sei bisher der Rechtsansicht gewesen, der DA könne in Angelegenheiten des § 9 nur insoweit mitwirken, als der eigene DL zur Entscheidung berufen sei.Der DL führt in seiner Funktion als Organ des DG in seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 zum Beschwerdevorbringen aus, er sei bisher der Rechtsansicht gewesen, der DA könne in Angelegenheiten des Paragraph 9, nur insoweit mitwirken, als der eigene DL zur Entscheidung berufen sei.
Dazu ist klarzustellen, dass ein Schreiben oder ein Antrag des DL an die Dienstbehörde ohne Zweifel dessen – eigener – Entscheidung bedarf, weshalb in der bisherigen Rechtsansicht des DL kein Widerspruch zur geltenden Rechtslage erblickt werden kann.
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Ansuchen der Bediensteten C auf Gewährung von Telearbeit für den Zeitraum 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 der Dienstbehörde befürwortend vorzulegen. § 9 Abs. 3 lit. m PVG normiert, dass dem DA die Absicht, einer oder einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen, schriftlich mitzuteilen ist. Da in § 10 Abs. 1 bis Abs. 3a PVG zur Frage des Zeitpunkts dieser Information auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. m PVG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, ist der Zeitpunkt für die erforderliche schriftliche Information des DA auf Sinn und Zweck der einzelnen Informationsverpflichtungen in § 9 Abs. 3 PVG entsprechend abzustimmen. Im Fall des § 9 Abs. 3 lit. m PVG bedeutet das, dass die Information des DA über die Absicht, Telearbeit anzuordnen bzw. ein entsprechendes Ansuchen einer Bediensteten befürwortend der Dienstbehörde vorzulegen, jedenfalls vor der Realisierung dieser Absicht zu erfolgen hat. Dieser ex lege zwingenden Informationspflicht vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde ist der DL im vorliegenden Fall nicht gefolgt, indem er den Antrag der Bediensteten C ohne vorherige Einbindung des DA der Dienstbehörde vorlegte und den DA nur gleichzeitig und nachrichtlich davon informierte. Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Ansuchen der Bediensteten C auf Gewährung von Telearbeit für den Zeitraum 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 der Dienstbehörde befürwortend vorzulegen. Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG normiert, dass dem DA die Absicht, einer oder einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen, schriftlich mitzuteilen ist. Da in Paragraph 10, Absatz eins bis Absatz 3 a, PVG zur Frage des Zeitpunkts dieser Information auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, ist der Zeitpunkt für die erforderliche schriftliche Information des DA auf Sinn und Zweck der einzelnen Informationsverpflichtungen in Paragraph 9, Absatz 3, PVG entsprechend abzustimmen. Im Fall des Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG bedeutet das, dass die Information des DA über die Absicht, Telearbeit anzuordnen bzw. ein entsprechendes Ansuchen einer Bediensteten befürwortend der Dienstbehörde vorzulegen, jedenfalls vor der Realisierung dieser Absicht zu erfolgen hat. Dieser ex lege zwingenden Informationspflicht vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde ist der DL im vorliegenden Fall nicht gefolgt, indem er den Antrag der Bediensteten C ohne vorherige Einbindung des DA der Dienstbehörde vorlegte und den DA nur gleichzeitig und nachrichtlich davon informierte.
Zwar hat der DL in seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 an die PVAB mitgeteilt, dass seine bisherige Vorgangsweise mittlerweile korrigiert wurde und dem DA seit 1. März 2024 das Mitwirkungsrecht gemäß § 9 PVG eingeräumt werde. Wie bereits ausgeführt, hat der DL sein Schreiben vom 9. Februar 2024 zum Antrag der Bediensteten KARF auf Gewährung der Telearbeit noch ohne vorherige Einbindung des DA an die Dienstbehörde gerichtet. Durch diese nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 3 lit. m PVG entsprechende Vorgangsweise hat der DL das PVG objektiv verletzt. Zwar hat der DL in seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 an die PVAB mitgeteilt, dass seine bisherige Vorgangsweise mittlerweile korrigiert wurde und dem DA seit 1. März 2024 das Mitwirkungsrecht gemäß Paragraph 9, PVG eingeräumt werde. Wie bereits ausgeführt, hat der DL sein Schreiben vom 9. Februar 2024 zum Antrag der Bediensteten KARF auf Gewährung der Telearbeit noch ohne vorherige Einbindung des DA an die Dienstbehörde gerichtet. Durch diese nicht den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG entsprechende Vorgangsweise hat der DL das PVG objektiv verletzt.
Die Beschwerde war berechtigt.
Wien, am 2. April 2024
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B3.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024