Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; unzuständiger DL; Besetzung Planstelle; Versetzung; Zeitpunkt der schriftlichen MitteilungRechtssatz
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Gutachten betreffend die Eignung des Bediensteten C in höchstem Ausmaß für den freien Arbeitsplatz der Dienstbehörde vorzulegen, um so, konkludent, aber unmissverständlich, dessen Einteilung auf diesen Arbeitsplatz zu beantragen. § 9 Abs. 3 lit. a PVG in Verbindung mit § 10 Abs. 3a lit. a PVG normiert, dass dem DA die Absicht einer Versetzung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen ist. § 10 Abs. 3a lit. a PVG gilt nach der Rechtsansicht der PVAB nur für von der zuständigen Dienstbehörde beabsichtigte Versetzungen und nicht auch für Anträge des dafür nicht zuständigen DL an die zuständige Dienstbehörde auf Versetzung (Einteilung) betreffend seine Dienststelle. Grundsätzlich ist jedoch auch in diesen Fällen eine Frist einzuhalten, um zu vermeiden, dass der DA vor vollendete Tatsachen gestellt und damit praktisch der Möglichkeit beraubt wird, Anträge zu stellen, Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten (PVAK 27.11.1972, G 4-PVAK/72; Schragel, PVG, § 9, Rz 47). Um sicherzustellen, dass berechtigte Wünsche des DA vom DL in der jeweiligen Angelegenheit noch berücksichtigt werden können, ist eine vorherige Information des DA vom beabsichtigten Antrag unumgänglich. Entsprechend dem System des PVG ist davon auszugehen, dass diese Information so zeitgerecht zu erfolgen hat, dass eine allfällige Beschlussfassung des DA zu dieser Angelegenheit noch möglich sein kann. Im Regelfall ist daher eine solche Information spätestens 72 Stunden vor Abfertigung der Eingabe des DL an die Dienstbehörde als ausreichend anzusehen.Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Gutachten betreffend die Eignung des Bediensteten C in höchstem Ausmaß für den freien Arbeitsplatz der Dienstbehörde vorzulegen, um so, konkludent, aber unmissverständlich, dessen Einteilung auf diesen Arbeitsplatz zu beantragen. Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 a, Litera a, PVG normiert, dass dem DA die Absicht einer Versetzung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen ist. Paragraph 10, Absatz 3 a, Litera a, PVG gilt nach der Rechtsansicht der PVAB nur für von der zuständigen Dienstbehörde beabsichtigte Versetzungen und nicht auch für Anträge des dafür nicht zuständigen DL an die zuständige Dienstbehörde auf Versetzung (Einteilung) betreffend seine Dienststelle. Grundsätzlich ist jedoch auch in diesen Fällen eine Frist einzuhalten, um zu vermeiden, dass der DA vor vollendete Tatsachen gestellt und damit praktisch der Möglichkeit beraubt wird, Anträge zu stellen, Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten (PVAK 27.11.1972, G 4-PVAK/72; Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 47). Um sicherzustellen, dass berechtigte Wünsche des DA vom DL in der jeweiligen Angelegenheit noch berücksichtigt werden können, ist eine vorherige Information des DA vom beabsichtigten Antrag unumgänglich. Entsprechend dem System des PVG ist davon auszugehen, dass diese Information so zeitgerecht zu erfolgen hat, dass eine allfällige Beschlussfassung des DA zu dieser Angelegenheit noch möglich sein kann. Im Regelfall ist daher eine solche Information spätestens 72 Stunden vor Abfertigung der Eingabe des DL an die Dienstbehörde als ausreichend anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B4.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024