Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; unzuständiger DL; Besetzung Planstelle; VersetzungRechtssatz
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Versetzung in den Zuständigkeitsbereich des DA, für deren Durchführung die Dienstbehörde und daher auch ein anderes PVO zuständig war. Die Zuständigkeit eines anderen PVO als des DA bedeutet aber nicht, dass der DA in solchen Personalangelegenheiten überhaupt nicht tätig werden dürfte. Ein Mitwirkungsrecht dem eigenen DL gegenüber steht dem DA vielmehr auch dann zu, wenn der zur Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung beabsichtigt, aber auch in Angelegenheiten, die zu einer Antragstellung des DL führen können (PVAK, 18.12.1972, A 16-PVAK/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B4.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024