Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; unzuständiger DL; Besetzung Planstelle; Versetzung; Zeitpunkt der schriftlichen MitteilungText
B 4-PVAB/24
Prüfungsergebnis
Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag.a Olivia ARO-WAGERER als Vertreterin der Dienstnehmer:innen die im Wege des ZA X im Bundesministerium für ***) gemäß § 41 Abs. 5 PVG eingebrachte Beschwerde des DA A vom 8. März 2024 gegen den Leiter B der Dienststelle X wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag.a Olivia ARO-WAGERER als Vertreterin der Dienstnehmer:innen die im Wege des ZA römisch zehn im Bundesministerium für ***) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG eingebrachte Beschwerde des DA A vom 8. März 2024 gegen den Leiter B der Dienststelle römisch zehn wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der Leiter B der Dienststelle X hat in seiner Eigenschaft als Organ des DG das PVG verletzt, indem er seinen Antrag auf Versetzung des Bediensteten ADir C auf einen Arbeitsplatz in der Dienststelle der Dienstbehörde vorlegte und den DA entgegen § 9 Abs. 3 lit. a PVG nur im Zuge dieser Vorlage nachrichtlich davon informierte. Der Leiter B der Dienststelle römisch zehn hat in seiner Eigenschaft als Organ des DG das PVG verletzt, indem er seinen Antrag auf Versetzung des Bediensteten ADir C auf einen Arbeitsplatz in der Dienststelle der Dienstbehörde vorlegte und den DA entgegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG nur im Zuge dieser Vorlage nachrichtlich davon informierte.
Begründung
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 14. April 2023. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 8. März 2024, Beschwerde an die PVAB zu erheben. Diese Beschwerde des DA wurde iSd § 41 Abs. 4 PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 14. März 2024 vorgelegt.Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 14. April 2023. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 8. März 2024, Beschwerde an die PVAB zu erheben. Diese Beschwerde des DA wurde iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 14. März 2024 vorgelegt.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bedienstete ADir C bewarb sich im Zuständigkeitsbereich des Beschwerde führenden DA um einen Arbeitsplatz in der Dienststelle.
Der DL legte in seiner Funktion als Organ des DG nach einem Bewerbungsgespräch am 13. April 2023 der Dienstbehörde mit Schreiben vom 14. April 2023 das Gutachten betreffend diesen Arbeitsplatz vor, in dem C als in höchstem Ausmaß für dessen Besetzung geeignet bewertet wurde. Entgegen den Vorgaben des PVG informierte der DL den DA von diesem Schreiben nur nachrichtlich im Zuge der Vorlage an die Dienstbehörde.
Eine Übermittlung der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung an DL und DA war nicht geboten, weil der beschriebene Sachverhalt sowohl vom DA als auch vom Organ des Dienstgebers der PVAB gegenüber entsprechend dargestellt wurde und daher sowohl unbestritten als auch aktenkundig ist. Das verfahrensgegenständliche Schreiben des DL an die zuständige Dienstbehörde vom 14. April 2023 wurde der PVAB ergänzend zur Beschwerde und zur Stellungnahme des DL zum Beschwerdevorbringen des DA vom 20. März 2024 mit Schriftsatz vom 2. April 2024 vorgelegt.
Da der ZA die Beschwerde des DA weitergeleitet hatte, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, war seine Einbindung in die Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten.
Rechtliche Beurteilung
Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, § 2, RZ 6, zweiter Absatz). Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, Paragraph 2,, RZ 6, zweiter Absatz).
Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde. Demzufolge stellt auch Schragel (PVG, § 9, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich fest, dass der DA in Angelegenheiten des § 9 nur insoweit mitwirken kann, als der eigene Dienststellenleiter zur Entscheidung berufen ist. Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Auf „der Ebene des DA“ tätig ist nur der DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde. Demzufolge stellt auch Schragel (PVG, Paragraph 9,, RZ 5, Primat des DA) unmissverständlich fest, dass der DA in Angelegenheiten des Paragraph 9, nur insoweit mitwirken kann, als der eigene Dienststellenleiter zur Entscheidung berufen ist.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Versetzung in den Zuständigkeitsbereich des DA, für deren Durchführung die Dienstbehörde und daher auch ein anderes PVO zuständig war.
Die Zuständigkeit eines anderen PVO als des DA bedeutet aber nicht, dass der DA in solchen Personalangelegenheiten überhaupt nicht tätig werden dürfte. Ein Mitwirkungsrecht dem eigenen DL gegenüber steht dem DA vielmehr auch dann zu, wenn der zur Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung beabsichtigt, aber auch in Angelegenheiten, die zu einer Antragstellung des DL führen können (PVAK, 18.12.1972, A 16-PVAK/72).
Der DL führt in seiner Funktion als Organ des DG in seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 zum Beschwerdevorbringen aus, er sei bisher der Rechtsansicht gewesen, der DA könne in Angelegenheiten des § 9 nur insoweit mitwirken, als der eigene DL zur Entscheidung berufen sei. Dazu ist klarzustellen, dass ein Schreiben oder ein Antrag des DL an die Dienstbehörde ohne Zweifel dessen – eigener – Entscheidung bedarf, weshalb in der bisherigen Rechtsansicht des DL kein Widerspruch zur geltenden Rechtslage erblickt werden kann. Der DL führt in seiner Funktion als Organ des DG in seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 zum Beschwerdevorbringen aus, er sei bisher der Rechtsansicht gewesen, der DA könne in Angelegenheiten des Paragraph 9, nur insoweit mitwirken, als der eigene DL zur Entscheidung berufen sei. Dazu ist klarzustellen, dass ein Schreiben oder ein Antrag des DL an die Dienstbehörde ohne Zweifel dessen – eigener – Entscheidung bedarf, weshalb in der bisherigen Rechtsansicht des DL kein Widerspruch zur geltenden Rechtslage erblickt werden kann.
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der DL, das Gutachten betreffend die Eignung des Bediensteten C in höchstem Ausmaß für den freien Arbeitsplatz der Dienstbehörde vorzulegen, um so, konkludent, aber unmissverständlich, dessen Einteilung auf diesen Arbeitsplatz zu beantragen.
§ 9 Abs. 3 lit. a PVG in Verbindung mit § 10 Abs. 3a lit. a PVG normiert, dass dem DA die Absicht einer Versetzung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen ist. § 10 Abs. 3a lit. a PVG gilt nach der Rechtsansicht der PVAB nur für von der zuständigen Dienstbehörde beabsichtigte Versetzungen und nicht auch für Anträge des dafür nicht zuständigen DL an die zuständige Dienstbehörde auf Versetzung (Einteilung) betreffend seine Dienststelle. Grundsätzlich ist jedoch auch in diesen Fällen eine Frist einzuhalten, um zu vermeiden, dass der DA vor vollendete Tatsachen gestellt und damit praktisch der Möglichkeit beraubt wird, Anträge zu stellen, Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten (PVAK 27.11.1972, G 4-PVAK/72; Schragel, PVG, § 9, Rz 47). Um sicherzustellen, dass berechtigte Wünsche des DA vom DL in der jeweiligen Angelegenheit noch berücksichtigt werden können, ist eine vorherige Information des DA vom beabsichtigten Antrag unumgänglich. Entsprechend dem System des PVG ist davon auszugehen, dass diese Information so zeitgerecht zu erfolgen hat, dass eine allfällige Beschlussfassung des DA zu dieser Angelegenheit noch möglich sein kann. Im Regelfall ist daher eine solche Information spätestens 72 Stunden vor Abfertigung der Eingabe des DL an die Dienstbehörde als ausreichend anzusehen.Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 a, Litera a, PVG normiert, dass dem DA die Absicht einer Versetzung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen ist. Paragraph 10, Absatz 3 a, Litera a, PVG gilt nach der Rechtsansicht der PVAB nur für von der zuständigen Dienstbehörde beabsichtigte Versetzungen und nicht auch für Anträge des dafür nicht zuständigen DL an die zuständige Dienstbehörde auf Versetzung (Einteilung) betreffend seine Dienststelle. Grundsätzlich ist jedoch auch in diesen Fällen eine Frist einzuhalten, um zu vermeiden, dass der DA vor vollendete Tatsachen gestellt und damit praktisch der Möglichkeit beraubt wird, Anträge zu stellen, Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten (PVAK 27.11.1972, G 4-PVAK/72; Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 47). Um sicherzustellen, dass berechtigte Wünsche des DA vom DL in der jeweiligen Angelegenheit noch berücksichtigt werden können, ist eine vorherige Information des DA vom beabsichtigten Antrag unumgänglich. Entsprechend dem System des PVG ist davon auszugehen, dass diese Information so zeitgerecht zu erfolgen hat, dass eine allfällige Beschlussfassung des DA zu dieser Angelegenheit noch möglich sein kann. Im Regelfall ist daher eine solche Information spätestens 72 Stunden vor Abfertigung der Eingabe des DL an die Dienstbehörde als ausreichend anzusehen.
Dieser vorhergehenden Informationspflicht ist der DL im vorliegenden Fall nicht gefolgt, indem er seinen Schriftsatz vom 14. April 2023 betreffend die Versetzung von C der Dienstbehörde ohne vorherige Einbindung des DA vorlegte und den DA im Zuge dieser Vorlage an die Dienstbehörde nur nachrichtlich davon informierte.
Zwar hat der DL in seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 an die PVAB mitgeteilt, dass seine bisherige Vorgangsweise mittlerweile korrigiert wurde und dem DA seit 1. März 2024 das Mitwirkungsrecht gemäß § 9 PVG eingeräumt werde. Wie bereits ausgeführt, hat der DL das Schreiben vom 14. April 2023 betreffend die Versetzung von C zur Dienststelle noch ohne vorherige Einbindung des DA an die Dienstbehörde gerichtet. Zwar hat der DL in seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 an die PVAB mitgeteilt, dass seine bisherige Vorgangsweise mittlerweile korrigiert wurde und dem DA seit 1. März 2024 das Mitwirkungsrecht gemäß Paragraph 9, PVG eingeräumt werde. Wie bereits ausgeführt, hat der DL das Schreiben vom 14. April 2023 betreffend die Versetzung von C zur Dienststelle noch ohne vorherige Einbindung des DA an die Dienstbehörde gerichtet.
Durch diese nicht dem PVG entsprechende Vorgangsweise hat der DL das PVG objektiv verletzt. Die Beschwerde war berechtigt.
Wien, am 2. Mai 2024
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B4.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024