Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; Diensteinteilung; EinvernehmenRechtssatz
Da nach den zwingenden Vorgaben des PVG bei Erstellung oder Änderung der Diensteinteilung immer dann, wenn diese einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete betrifft, das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen ist, und im vorliegenden Fall beide Kriterien des § 9 Abs. 2 lit. b PVG als erfüllt anzusehen sind, wäre vor den Dienstverfügungen (Diensteinteilung) für die Vertretung im Vorzimmer, Telefondienst, das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen. Dennoch hat der DL in dieser Angelegenheit die Herstellung des Einvernehmens nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG iSd § 10 PVG mit dem DA verabsäumt. Dies stellt aus den genannten Gründen eine Verletzung des PVG dar.Da nach den zwingenden Vorgaben des PVG bei Erstellung oder Änderung der Diensteinteilung immer dann, wenn diese einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete betrifft, das Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen ist, und im vorliegenden Fall beide Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG als erfüllt anzusehen sind, wäre vor den Dienstverfügungen (Diensteinteilung) für die Vertretung im Vorzimmer, Telefondienst, das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen. Dennoch hat der DL in dieser Angelegenheit die Herstellung des Einvernehmens nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG iSd Paragraph 10, PVG mit dem DA verabsäumt. Dies stellt aus den genannten Gründen eine Verletzung des PVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B2.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024