Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; Diensteinteilung; EinvernehmenRechtssatz
Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, § 2, RZ 6, zweiter Absatz). § 9 Abs. 2 lit. b PVG ordnet an, dass bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem DA das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen ist.Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, Paragraph 2,, RZ 6, zweiter Absatz). Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ordnet an, dass bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem DA das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B2.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024