Norm
DSG §1 Abs1;Rechtssatz
§ 298 Abs. 1 ZPO kann in verfassungskonformer Interpretation, d. h. iVm § 1 Abs. 2 DSG, nicht so verstanden werden, daß er einen Rechtsträger verpflichtet, selbstständige Schriftstücke, die mit dem Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens in keinem Zusammenhang stehen, ja vielleicht sogar - wie im gegenständlichen Fall - unzulässigerweise von dem betreffenden Rechtsträger ermittelt worden waren, jedenfalls, d.h. aus dem einzigen Grund, daß diese Schriftstücke zu einem Konvolut tatsächlich zusammengefügt wurden, dem Gericht zu übermitteln.Paragraph 298, Absatz eins, ZPO kann in verfassungskonformer Interpretation, d. h. in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, DSG, nicht so verstanden werden, daß er einen Rechtsträger verpflichtet, selbstständige Schriftstücke, die mit dem Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens in keinem Zusammenhang stehen, ja vielleicht sogar - wie im gegenständlichen Fall - unzulässigerweise von dem betreffenden Rechtsträger ermittelt worden waren, jedenfalls, d.h. aus dem einzigen Grund, daß diese Schriftstücke zu einem Konvolut tatsächlich zusammengefügt wurden, dem Gericht zu übermitteln.
Schlagworte
Urkundenbeweis; Aktenkonvolut; VerwaltungsaktenDokumentnummer
DSKRS_19980114_120555_18_DSK_97_02