RS Dsk 1998/1/14 120.555/18-DSK/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1998
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Norm

DSG §1 Abs1;
DSG §1 Abs2;
DSG 2000 §1 Abs1;
DSG 2000 §1 Abs2;
StRegG §9;
StRegG §10;
TilgG §6;
ASVG §360 Abs1;
B-VG Art22;
  1. ASVG § 360 heute
  2. ASVG § 360 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. ASVG § 360 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 360 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. ASVG § 360 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  6. ASVG § 360 gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  7. ASVG § 360 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. ASVG § 360 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 360 gültig von 27.06.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. ASVG § 360 gültig von 01.01.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  11. ASVG § 360 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  12. ASVG § 360 gültig von 31.03.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  13. ASVG § 360 gültig von 01.01.1998 bis 30.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  14. ASVG § 360 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 22 heute
  2. B-VG Art. 22 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 22 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 22 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 22 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Es steht außer jedem Zweifel, daß Daten, die eine Person in ihrer Eigenschaft als Beschuldigten oder gar Verurteilten eines gerichtlichen Strafverfahrens betreffen, als schutzwürdige personenbezogene Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG anzusehen sind, und der Betroffene daher diesbezüglich grundsätzlich den in dieser Verfassungsstelle verbürgten Anspruch auf Geheimhaltung, der nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 DSG durchbrochen werden darf, hat. Diesem verfassungsgesetzlichen Erfordernis trägt auch die einfach-gesetzliche Rechtslage insoferne Rechnung, als §§ 9, 10 des Strafregistergesetzes und § 6 des Tilgungsgesetzes hinsichtlich derartiger Daten Auskunftsbeschränkungen [Anmerkung:Es steht außer jedem Zweifel, daß Daten, die eine Person in ihrer Eigenschaft als Beschuldigten oder gar Verurteilten eines gerichtlichen Strafverfahrens betreffen, als schutzwürdige personenbezogene Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG anzusehen sind, und der Betroffene daher diesbezüglich grundsätzlich den in dieser Verfassungsstelle verbürgten Anspruch auf Geheimhaltung, der nur nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 2, DSG durchbrochen werden darf, hat. Diesem verfassungsgesetzlichen Erfordernis trägt auch die einfach-gesetzliche Rechtslage insoferne Rechnung, als Paragraphen 9, 10, des Strafregistergesetzes und Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes hinsichtlich derartiger Daten Auskunftsbeschränkungen [Anmerkung:

hier gemeint: Auskunft an Dritte, nicht Auskunft iSd § 26 DSG 2000] anordnen.hier gemeint: Auskunft an Dritte, nicht Auskunft iSd Paragraph 26, DSG 2000] anordnen.

Die Existenz derartiger Auskunftsbeschränkungen bewirkt nun im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 2 DSG, daß derartige Auskünfte nur auf dem in den genannten Gesetzesstellen vorgezeichneten Weg erfolgen dürfen und daß in jenen Fällen, in denen nach diesen Gesetzesstellen eine Auskunft ausdrücklich unzulässig ist, auch keine andere Rechtsgrundlage für die Erlangung einer derartigen Auskunft herangezogen werden darf. Damit ist es nach Ansicht der Datenschutzkommission jedenfalls unzulässig, daß eine Verwaltungsbehörde unter Heranziehung etwa der allgemeinen Amtshilfeverpflichtung des Art. 22 B-VG oder einer einfachgesetzlichen Nachbildung wie des § 360 Abs. 1 ASVG Informationen, die im Strafregister enthalten sind, auf andere Weise als durch Auskunft aus dem Strafregister - etwa durch Einsichtnahme in den Strafakt - sich verschafft.Die Existenz derartiger Auskunftsbeschränkungen bewirkt nun im Zusammenhalt mit Paragraph eins, Absatz 2, DSG, daß derartige Auskünfte nur auf dem in den genannten Gesetzesstellen vorgezeichneten Weg erfolgen dürfen und daß in jenen Fällen, in denen nach diesen Gesetzesstellen eine Auskunft ausdrücklich unzulässig ist, auch keine andere Rechtsgrundlage für die Erlangung einer derartigen Auskunft herangezogen werden darf. Damit ist es nach Ansicht der Datenschutzkommission jedenfalls unzulässig, daß eine Verwaltungsbehörde unter Heranziehung etwa der allgemeinen Amtshilfeverpflichtung des Artikel 22, B-VG oder einer einfachgesetzlichen Nachbildung wie des Paragraph 360, Absatz eins, ASVG Informationen, die im Strafregister enthalten sind, auf andere Weise als durch Auskunft aus dem Strafregister - etwa durch Einsichtnahme in den Strafakt - sich verschafft.

Schlagworte

Umgehungsverbot; Strafregisterauskunft

Dokumentnummer

DSKRS_19980114_120555_18_DSK_97_01
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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