RS Vwgh 2004/7/8 2003/07/0097

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §472;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §60;
WRGNov 1959 §117;
WRGNov 1990;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0026 E 27. November 1990 VwSlg 13330 A/1990 RS 1(Hier: An der Voraussetzung für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Auslegung und die Rechtswirkungen des Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 hat die WRG-Novelle 1990 nichts Entscheidendes geändert; allerdings wurde mit der Neufassung des Abs. 3 und dem Verweis auf § 117 WRG 1959 die dort vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Die Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 legcit wäre unter diesem Aspekt gar nicht zulässig.)

Stammrechtssatz

Ein Übereinkommen, das die Einräumung einer Dienstbarkeit und eine hiefür in Form der Gewährung eines Anschlusses an eine Wasserleitung zu erbringende Gegenleistung zum Gegenstand hat, enthebt die Wasserrechtsbehörde der Verpflichtung, über die ansonsten noch zu klärende Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes zu entscheiden. Demgemäß handelt es sich bei dem Übereinkommen um ein solches, dessen Gegenstand Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Über die Auslegung und Rechtswirkungen dieses Übereinkommens hat daher im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070097.X07

Im RIS seit

29.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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