Norm
DSG §3 Z5;Rechtssatz
Da die Begriffe ‘Datenverarbeitung’, ‘Ermitteln von Daten’ und ‘Verarbeiten von Daten’ auch im SPG - mangels einer anderslautenden Definition - so zu verstehen sind, wie in den Legaldefinitionen des § 3 Z.5, 6 und 7 DSG, handelt es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person um einen Akt der Datenermittlung für eine automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV).Da die Begriffe ‘Datenverarbeitung’, ‘Ermitteln von Daten’ und ‘Verarbeiten von Daten’ auch im SPG - mangels einer anderslautenden Definition - so zu verstehen sind, wie in den Legaldefinitionen des Paragraph 3, Ziffer 5, 6 und 7 DSG, handelt es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person um einen Akt der Datenermittlung für eine automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV).
Schlagworte
Sicherheitspolizei; ErkennungsdienstDokumentnummer
DSKRS_19980528_120609_5_DSK_98_03