Norm
DSG §6;Rechtssatz
Ein ‘gefährlicher Angriff’ im Sinne des SPG lag gemäß der Legaldefinition des § 16 Abs.2 Z.2 SPG in der Stammfassung vor bei rechtswidriger Verwirklichung des Tatbestandes einer ‘nach den §§ 12, 14 oder 14a des Suchtgiftgesetzes, BGBl. Nr. 234/1951’ (SGG), strafbaren Handlung. Die Bestimmungen des SGG, auf die verwiesen wurde, umfaßten jeweils Straftaten im Zusammenhang mit einer sogenannten ‘großen Menge’ an Suchtgift. Eine solche lag gemäß § 12 Abs.1 zweiter Satz SGG vor, wenn die Menge geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Gemäß ständiger Rechtsprechung der Gerichte (Foregger-Serini, StGB (MKK) 5. Aufl , Anm II zu § 12 SuchtgiftG) wird beim Wirkstoff von Cannabiskraut (THC) eine ‘große Menge’ ab 20 Gramm angenommen. Demgemäß wurde richtigerweise jede gegen den Beschwerdeführer vorgenommene Amtshandlung unter der Zugrundelegung des Deliktsverdachts nach § 16 Abs.1 SGG (Einfuhr von Suchtgift in sogenannter ‘kleiner Menge’) vorgenommen. Bei dieser Verdachtslage war es aber von Anbeginn an unzulässig, einen ‘gefährlichen Angriff’ im Sinne von § 16 Abs.2 Z.2 SPG anzunehmen.Ein ‘gefährlicher Angriff’ im Sinne des SPG lag gemäß der Legaldefinition des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, SPG in der Stammfassung vor bei rechtswidriger Verwirklichung des Tatbestandes einer ‘nach den Paragraphen 12, 14, oder 14a des Suchtgiftgesetzes, BGBl. Nr. 234/1951’ (SGG), strafbaren Handlung. Die Bestimmungen des SGG, auf die verwiesen wurde, umfaßten jeweils Straftaten im Zusammenhang mit einer sogenannten ‘großen Menge’ an Suchtgift. Eine solche lag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz SGG vor, wenn die Menge geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Gemäß ständiger Rechtsprechung der Gerichte (Foregger-Serini, StGB (MKK) 5. Aufl , Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 12, SuchtgiftG) wird beim Wirkstoff von Cannabiskraut (THC) eine ‘große Menge’ ab 20 Gramm angenommen. Demgemäß wurde richtigerweise jede gegen den Beschwerdeführer vorgenommene Amtshandlung unter der Zugrundelegung des Deliktsverdachts nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (Einfuhr von Suchtgift in sogenannter ‘kleiner Menge’) vorgenommen. Bei dieser Verdachtslage war es aber von Anbeginn an unzulässig, einen ‘gefährlichen Angriff’ im Sinne von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, SPG anzunehmen.
Da für einen Beamten der Sicherheitsexekutive, bei dem entsprechende Sach- und Rechtskunde vorausgesetzt werden kann, kein Verdacht bestehen konnte, daß von dem Beschwerdeführer ein gefährlicher Angriff im Sinne des SPG ausging, war die Ermittlung dieser personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers somit rechtswidrig.
Schlagworte
Sicherheitspolizei; Erkennungsdienst; Cannabis; SuchtgiftmengeDokumentnummer
DSKRS_19980528_120609_5_DSK_98_01