RS Dsk 1998/5/28 120.609/5-DSK/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1998
beobachten
merken

Norm

SPG §88 Abs2;
SPG §88 Abs6;
SPG §90 Abs1;
DSG §14 Abs3;
AVG §38;
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996
  1. SPG § 90 heute
  2. SPG § 90 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  3. SPG § 90 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  4. SPG § 90 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  5. SPG § 90 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  6. SPG § 90 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1999

Rechtssatz

[Anmerkung: Der Datenschutzkommission wurde von einem Unabhängigen Verwaltungssenat, der die Beschwerde ursprünglich wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte (Bescheid vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben), eine Frage der Zulässigkeit sicherheitsbehördlicher Datenermittlung gemäß § 14 Abs 3 DSG zur Prüfung vorgelegt.][Anmerkung: Der Datenschutzkommission wurde von einem Unabhängigen Verwaltungssenat, der die Beschwerde ursprünglich wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte (Bescheid vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben), eine Frage der Zulässigkeit sicherheitsbehördlicher Datenermittlung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, DSG zur Prüfung vorgelegt.]

Nach der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 1997, Zl. B 1565/96-9 ausgedrückten Rechtsansicht schränkt § 90 Abs.1 SPG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerde gemäß § 88 Abs.2 SPG, betreffend sogenanntes ‘schlichtes Polizeihandeln’, zu entscheiden, nicht ein, verpflichtet diesen lediglich, in der durch § 14 Abs.3 iVm § 88 Abs.6 SPG bestimmten Weise vorzugehen, wenn eine datenschutzrechtliche Frage zu prüfen ist. Dieser Rechtsansicht steht allerdings der Wortlaut des § 14 Abs.3 DSG idF BGBl. Nr. 632/1994 entgegen, wonach ein solches Verfahren nur in Frage kommt, wenn über eine Vorfrage im Sinne von § 38 AVG zu entscheiden ist (vgl. dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 7.11.1985, GZ 120.048/4- DSK/85=ZfVBDat 1987/4/11). Aus § 88 Abs.6 SPG ist - insbesondere unter Anwendung des Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation - nicht zu entnehmen, daß dieses Verfahrensmodell im Bereich des Rechtsschutzes nach dem SPG durch eine Doppelzuständigkeit, bei der eine der Behörden eine Scheinkompetenz ausübt und nur als ‘zweite Einbringungsstelle’ dient, ersetzt werden sollte. Die Datenschutzkommission neigt daher zu der Rechtsauffassung, die der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten hat, nämlich daß es sich beim Gegenstand des Bescheidspruches nicht um eine Vor- sondern um eine an den Unabhängigen Verwaltungssenat herangetragene Hauptfrage handelt, die eigentlich gemäß § 90 Abs.1 SPG von der Datenschutzkommission zu prüfen gewesen wäre.Nach der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 1997, Zl. B 1565/96-9 ausgedrückten Rechtsansicht schränkt Paragraph 90, Absatz eins, SPG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG, betreffend sogenanntes ‘schlichtes Polizeihandeln’, zu entscheiden, nicht ein, verpflichtet diesen lediglich, in der durch Paragraph 14, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 6, SPG bestimmten Weise vorzugehen, wenn eine datenschutzrechtliche Frage zu prüfen ist. Dieser Rechtsansicht steht allerdings der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, entgegen, wonach ein solches Verfahren nur in Frage kommt, wenn über eine Vorfrage im Sinne von Paragraph 38, AVG zu entscheiden ist vergleiche dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 7.11.1985, GZ 120.048/4- DSK/85=ZfVBDat 1987/4/11). Aus Paragraph 88, Absatz 6, SPG ist - insbesondere unter Anwendung des Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation - nicht zu entnehmen, daß dieses Verfahrensmodell im Bereich des Rechtsschutzes nach dem SPG durch eine Doppelzuständigkeit, bei der eine der Behörden eine Scheinkompetenz ausübt und nur als ‘zweite Einbringungsstelle’ dient, ersetzt werden sollte. Die Datenschutzkommission neigt daher zu der Rechtsauffassung, die der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten hat, nämlich daß es sich beim Gegenstand des Bescheidspruches nicht um eine Vor- sondern um eine an den Unabhängigen Verwaltungssenat herangetragene Hauptfrage handelt, die eigentlich gemäß Paragraph 90, Absatz eins, SPG von der Datenschutzkommission zu prüfen gewesen wäre.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Sicherheitspolizei; Rechtsschutz; Vorfragenprüfung; Zuständigkeitsfrage; Parallelzuständigkeit

Dokumentnummer

DSKRS_19980528_120609_5_DSK_98_04
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten