RS Dsk 1998/10/6 120.599/8-DSK/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1998
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Norm

DSG §1 Abs1;
DSG §1 Abs2;
PVG §26 Abs2;
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Rechtssatz

Die besondere Vertraulichkeit von Verbindungsdaten dienstlicher Telefonanschlüsse ergibt sich insbesondere auch aus § 26 Abs. 2 PVG: § 26 Abs. 2 PVG statuiert eine Geheimhaltungspflicht der Mitglieder der Personalvertretung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Diese Vertraulichkeit ist nicht mehr gegeben, wenn der Dienstgeber jederzeit aufgrund einer Auswertung der Gesprächsdatenerfassung in der Lage ist festzustellen, mit wem ein Personalvertreter (zu welchem Zeitpunkt) telefonisch in Kontakt war.Die besondere Vertraulichkeit von Verbindungsdaten dienstlicher Telefonanschlüsse ergibt sich insbesondere auch aus Paragraph 26, Absatz 2, PVG: Paragraph 26, Absatz 2, PVG statuiert eine Geheimhaltungspflicht der Mitglieder der Personalvertretung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Diese Vertraulichkeit ist nicht mehr gegeben, wenn der Dienstgeber jederzeit aufgrund einer Auswertung der Gesprächsdatenerfassung in der Lage ist festzustellen, mit wem ein Personalvertreter (zu welchem Zeitpunkt) telefonisch in Kontakt war.

Schlagworte

Rufdaten

Dokumentnummer

DSKRS_19981006_120599_8_DSK_98_02
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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