RS Dsk 1998/10/23 120.566/15-DSK/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1998
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Norm

DSG §7 Abs1 Z1;
DSG §7 Abs3;
DSG 2000 §7 Abs2 Z3;
DSG 2000 §8 Abs1 Z1;
DSG 2000 §8 Abs1 Z4;
DSG 2000 §8 Abs3 Z1;
SPG §22 Abs3;
SPG idF BGBl 201/1996 §71 Abs4;
SPG §71 Abs3;
  1. SPG § 22 heute
  2. SPG § 22 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 22 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  4. SPG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007
  5. SPG § 22 gültig von 01.02.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  6. SPG § 22 gültig von 01.10.2002 bis 31.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  7. SPG § 22 gültig von 11.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  8. SPG § 22 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  9. SPG § 22 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 662/1992
  10. SPG § 22 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993
  1. SPG § 71 heute
  2. SPG § 71 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  3. SPG § 71 gültig von 01.10.2002 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 71 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1997
  5. SPG § 71 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.1997

Rechtssatz

[Anmerkung: Das belangte Organ - eine Bundespolizeibehörde - berief sich hinsichtlich einer Ermächtigung zur Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten eines in Haft befindlichen Verdächtigen an die Medien u.a. auf § 7 Abs 3 DSG.][Anmerkung: Das belangte Organ - eine Bundespolizeibehörde - berief sich hinsichtlich einer Ermächtigung zur Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten eines in Haft befindlichen Verdächtigen an die Medien u.a. auf Paragraph 7, Absatz 3, DSG.]

Aus § 22 Abs. 3 SPG ergibt sich, daß die Bestimmungen des SPG nur solange anzuwenden sind, als kein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist; ab diesem Zeitpunkt gelten grundsätzlich die Bestimmungen der StPO. Das bedeutet, daß die Sicherheitsbehörden auch in ihrer verwaltungsbehördlichen Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz die StPO anzuwenden haben. Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung rezipiert aber (‘bleiben unberührt’) die Bestimmungen der §§ 57 und 58 SPG sowie ‘die Bestimmungen über den Erkennungsdienst’, das ist das 3. Hauptstück des 4. Teiles des SPG, ausdrücklich für das gerichtspolizeiliche Verfahren. Es handelt sich bei § 71 Abs.4 SPG [nunmehr: § 71 Abs 3 SPG] demnach um eine Bestimmung, die auch für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz geltendes Verfahrensrecht darstellt.Aus Paragraph 22, Absatz 3, SPG ergibt sich, daß die Bestimmungen des SPG nur solange anzuwenden sind, als kein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist; ab diesem Zeitpunkt gelten grundsätzlich die Bestimmungen der StPO. Das bedeutet, daß die Sicherheitsbehörden auch in ihrer verwaltungsbehördlichen Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz die StPO anzuwenden haben. Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung rezipiert aber (‘bleiben unberührt’) die Bestimmungen der Paragraphen 57 und 58 SPG sowie ‘die Bestimmungen über den Erkennungsdienst’, das ist das 3. Hauptstück des 4. Teiles des SPG, ausdrücklich für das gerichtspolizeiliche Verfahren. Es handelt sich bei Paragraph 71, Absatz 4, SPG [nunmehr: Paragraph 71, Absatz 3, SPG] demnach um eine Bestimmung, die auch für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz geltendes Verfahrensrecht darstellt.

Da somit Verfahrensvorschriften bestehen, die im Beschwerdefall einzuhalten gewesen wären und die die Übermittlung von Daten ausdrücklich regeln, darf die Generalklausel des § 7 Abs.3 DSG nicht herangezogen werden, um derartige einschränkende Vorschriften ausweitend zu interpretieren.Da somit Verfahrensvorschriften bestehen, die im Beschwerdefall einzuhalten gewesen wären und die die Übermittlung von Daten ausdrücklich regeln, darf die Generalklausel des Paragraph 7, Absatz 3, DSG nicht herangezogen werden, um derartige einschränkende Vorschriften ausweitend zu interpretieren.

Schlagworte

Gerichtspolizei; erkennungsdienstliche Daten; taxative Wirkung; ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

Dokumentnummer

DSKRS_19981023_120566_15_DSK_98_06
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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