Norm
DSG §36 Abs1 Z1;Rechtssatz
[Anmerkung: Das belangte Organ - eine Bundespolizeibehörde - hatte für erkennungsdienstliche Zwecke ermittelte und verarbeitete Daten des Beschwerdeführers, eines auf richterlichen Befehl in Haft genommenen Verdächtigen in einem Strafverfahren, in einer Presseaussendung an die Medien übermittelt; es wurde Unzuständigkeit der DSK eingewendet, da ein der Strafgerichtsbarkeit zuzurechnendes Verhalten vorliege.]
Es lag im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt dafür vor, daß das belangte Organ die verfahrensgegenständliche Presseaussendung auf ausdrückliche Anordnung eines Organs der Gerichtsbarkeit herausgegeben hat. Ob eine wie immer geartete Absprache mit Untersuchungsrichter und Staatsanwalt erfolgte bzw. das ‘Einverständnis’ dieser Organe eingeholt wurde, ist daher - in ausdrücklicher Ablehnung der vom Bundesminister für Inneres in der Stellungnahme vom 17. März 1998, Zl. 95.010/3I-IV//98/DR, Seite 4, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht - für dieses Verfahren irrelevant. Entscheidend ist hingegen, daß schon der äußere Anschein und der Inhalt der Presseaussendung keinen anderen Schluß als den auf das belangte Organ als Urheber zulassen.
Schlagworte
Zurechnung; ZurechenbarkeitDokumentnummer
DSKRS_19981023_120566_15_DSK_98_02