RS Dsk 1998/10/23 120.566/15-DSK/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1998
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Norm

DSG §7 Abs3;
DSG 2000 §7 Abs2 Z3;
DSG 2000 §8 Abs1 Z4;
DSG 2000 §8 Abs3 Z1;
SPG idF BGBl 201/1996 §71 Abs4;
SPG §71 Abs3;

Rechtssatz

Für eine Abwägung im Sinne des § 7 Abs.3 DSG können die in § 71 SPG getroffenen Wertungen als Maßstab herangezogen werden. Dabei ist wesentlich, daß alle drei tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 71 Abs.4 SPG [Anmerkung: nunmehr § 71 Abs 3 Z 1 SPG] davon ausgehen, daß der Tatverdächtige sich auf freiem Fuß befindet beziehungsweise seine Identität ungeklärt ist. Es mag sein, daß Sicherheitsbehörden Interesse daran haben, ihre Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere den Medien, darzustellen und dabei auch auf tatsächliche oder vermeintliche Erfolge bei der Aufklärung von Straftaten hinzuweisen. Diesem Interesse der Sicherheitsbehörden steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen personenbezogenen Daten gegenüber. Diese Abwägung ergibt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers, ein Überwiegen des Interesses an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten im Vergleich mit dem Interesse der Sicherheitsbehörden an einer allenfalls von den Medien verlangten Darstellung ihrer Tätigkeit.Für eine Abwägung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, DSG können die in Paragraph 71, SPG getroffenen Wertungen als Maßstab herangezogen werden. Dabei ist wesentlich, daß alle drei tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz 4, SPG [Anmerkung: nunmehr Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, SPG] davon ausgehen, daß der Tatverdächtige sich auf freiem Fuß befindet beziehungsweise seine Identität ungeklärt ist. Es mag sein, daß Sicherheitsbehörden Interesse daran haben, ihre Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere den Medien, darzustellen und dabei auch auf tatsächliche oder vermeintliche Erfolge bei der Aufklärung von Straftaten hinzuweisen. Diesem Interesse der Sicherheitsbehörden steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen personenbezogenen Daten gegenüber. Diese Abwägung ergibt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers, ein Überwiegen des Interesses an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten im Vergleich mit dem Interesse der Sicherheitsbehörden an einer allenfalls von den Medien verlangten Darstellung ihrer Tätigkeit.

Schlagworte

Interessenabwägung; Presseaussendung;

Dokumentnummer

DSKRS_19981023_120566_15_DSK_98_07
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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