Norm
DSG §36 Abs1 Z1;Rechtssatz
[Anmerkung: Das belangte Organ - eine Bundespolizeibehörde - hatte für erkennungsdienstliche Zwecke ermittelte und verarbeitete Daten des Beschwerdeführers, eines auf richterlichen Befehl in Haft genommenen Verdächtigen in einem Strafverfahren, in einer Presseaussendung an die Medien übermittelt; es wurde Unzuständigkeit der DSK eingewendet, da ein der Strafgerichtsbarkeit zuzurechnendes Verhalten vorliege. Dazu beriefen sich belangtes Organ und BMI unter anderem auf Erlässe des BMI und BMJ über den Umgang mit den Medien in gerichtlichen Strafverfahren.]
Die Erlässe enthalten lediglich Regeln betreffend die Medienbetreuung durch bei Gerichten und Staatsanwaltschaften eingerichtete Pressestellen und sind schon aus verfassungsrechtlichen Gründen und ihrer Natur nach nicht geeignet, sicherheitspolizeiliches Handeln von Verfügungen der Strafgerichtsbarkeit abzugrenzen. Diese Erlässe sind daher nicht geeignet, irgendeine Änderung der generell-abstrakten Rechtslage, insbesondere der dem einzelnen eingeräumten (Verfahrens-)Rechte herbeizuführen.
Schlagworte
Gerichtsbarkeit; Verwaltungshandeln; Legalitätsprinzip; Zurechnung; ZurechenbarkeitDokumentnummer
DSKRS_19981023_120566_15_DSK_98_03