RS Dsk 1999/7/7 120.621/12-DSK/99

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Rechtssatz

Es war nach den internen Protokollierungsvorschriften für Polizeikommissariate die Vergabe von 'Ges-Zahlen' im Zusammenhang mit der Protokollierung betreffend gesundheitliche Angelegenheiten (z.B. Untersuchungen geisteskranker Personen, Reversentlassungen, Selbstmordversuche) vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass hier ein auf eine psychische Erkrankung hindeutendes Merkmal vorliegt. Die Führung einer Steckkarte mit einer Zahl wie 'Ges 1xxxx/91' im Rahmen einer Evidenz - und sei es auch nur zur Auffindbarkeit von Akten - ist gemäß § 44 Abs 1 und 2 UbG idF BGBl I Nr. 12/1997 somit seit 1. Jänner 1998 unzulässig.Es war nach den internen Protokollierungsvorschriften für Polizeikommissariate die Vergabe von 'Ges-Zahlen' im Zusammenhang mit der Protokollierung betreffend gesundheitliche Angelegenheiten (z.B. Untersuchungen geisteskranker Personen, Reversentlassungen, Selbstmordversuche) vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass hier ein auf eine psychische Erkrankung hindeutendes Merkmal vorliegt. Die Führung einer Steckkarte mit einer Zahl wie 'Ges 1xxxx/91' im Rahmen einer Evidenz - und sei es auch nur zur Auffindbarkeit von Akten - ist gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 2 UbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, somit seit 1. Jänner 1998 unzulässig.

Schlagworte

Ges-Kartei; Geisteskrankenevidenz; Gesundheitsdaten; Parere

Dokumentnummer

DSKRS_19990707_120621_12_DSK_99_02
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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