RS Dsk 1999/10/5 120.667/8-DSK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1999
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Norm

UbG §42 Abs2;
UbG §44 Abs1;
  1. UbG § 42 heute
  2. UbG § 42 gültig ab 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. UbG § 42 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  4. UbG § 42 gültig von 26.04.2017 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. UbG § 42 gültig von 18.03.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  6. UbG § 42 gültig von 11.01.1997 bis 17.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997
  7. UbG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 10.01.1997

Rechtssatz

[Anmerkung: Der Beschwerdeführer war 1990 auf Grund eines amtsärztlichen Pareres gemäß damals geltendem § 49 Abs 1 KAG von Organen einer Sicherheitsbehörde zwangsweise in eine psychiatrische Krankenanstalt gebracht, nach Untersuchung durch die dortigen Fachärzte aber nicht stationär aufgenommen worden. Er begehrte im Mai 1999 die Vernichtung sämtlicher darüber bestehender Aufzeichnungen.][Anmerkung: Der Beschwerdeführer war 1990 auf Grund eines amtsärztlichen Pareres gemäß damals geltendem Paragraph 49, Absatz eins, KAG von Organen einer Sicherheitsbehörde zwangsweise in eine psychiatrische Krankenanstalt gebracht, nach Untersuchung durch die dortigen Fachärzte aber nicht stationär aufgenommen worden. Er begehrte im Mai 1999 die Vernichtung sämtlicher darüber bestehender Aufzeichnungen.]

Gemäß § 44 Abs. 1 UbG idF der Novelle BGBl I Nr 12/1997 sind Bescheinigungen gemäß § 49 Abs. 1 KAG 'sowie Aufzeichnungen über damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen' drei Jahre nach Inkrafttreten der UbG-Novelle bzw. ab diesem Zeitpunkt sofort nach Abschluss noch anhängiger Verfahren unverzüglich zu vernichten. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen bis zu diesem Zeitpunkt gesetzmäßig ist. Diese Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, da es nach dem klaren Wortlaut nicht darauf ankommt, ob der Betroffene in die Anstalt aufgenommen sondern ob ein amtsärztliches Parere (Bescheinigung gemäß früherem § 49 Abs. 1 KAG) gemäß früherer Rechtslage ausgestellt wurde. Gemäß § 42 Abs. 2 UbG idF BGBl I Nr. 12/1997 tritt § 44 in der Fassung dieser Novelle am 1. Juli 1997 in Kraft, Aufzeichnungen, die unter diese Bestimmung fallen, werden daher regelmäßig bis zum 1. Juli 2000 zu vernichten sein.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, UbG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, sind Bescheinigungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, KAG 'sowie Aufzeichnungen über damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen' drei Jahre nach Inkrafttreten der UbG-Novelle bzw. ab diesem Zeitpunkt sofort nach Abschluss noch anhängiger Verfahren unverzüglich zu vernichten. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen bis zu diesem Zeitpunkt gesetzmäßig ist. Diese Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, da es nach dem klaren Wortlaut nicht darauf ankommt, ob der Betroffene in die Anstalt aufgenommen sondern ob ein amtsärztliches Parere (Bescheinigung gemäß früherem Paragraph 49, Absatz eins, KAG) gemäß früherer Rechtslage ausgestellt wurde. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, UbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, tritt Paragraph 44, in der Fassung dieser Novelle am 1. Juli 1997 in Kraft, Aufzeichnungen, die unter diese Bestimmung fallen, werden daher regelmäßig bis zum 1. Juli 2000 zu vernichten sein.

Schlagworte

Aktenaufbewahrung; Aktenvernichtung

Dokumentnummer

DSKRS_19991005_120667_8_DSK_99_02
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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