Norm
DSG §1 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich des Vorwurfes des Beschwerdeführers, dass eine Verletzung des Datenschutzgesetzes durch die Weiterleitung eines an die Frau Bundesministerin persönlich gerichteten Schreibens an die Abteilung für politische Bildung erfolgte, ist darauf hinzuweisen, dass alle Organisationseinheiten eines Bundesministeriums schon nach § 2 Bundesministeriengesetz 1986 gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit ihrer Leitung beauftragten Bundesministers tätig werden und es der Frau Bundesministerin daher freisteht, ein Schreiben, selbst wenn es an sie persönlich adressiert ist, einer Organisationseinheit in ihrem Bundesministerium zur Erledigung zuzuteilen. Da die Zuteilung des Schreibens auch im Bereich ein und des selben datenschutzrechtlichen 'Auftraggebers' erfolgt ist, kann daher keine unzulässige Übermittlung der Daten erblickt werden.Hinsichtlich des Vorwurfes des Beschwerdeführers, dass eine Verletzung des Datenschutzgesetzes durch die Weiterleitung eines an die Frau Bundesministerin persönlich gerichteten Schreibens an die Abteilung für politische Bildung erfolgte, ist darauf hinzuweisen, dass alle Organisationseinheiten eines Bundesministeriums schon nach Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit ihrer Leitung beauftragten Bundesministers tätig werden und es der Frau Bundesministerin daher freisteht, ein Schreiben, selbst wenn es an sie persönlich adressiert ist, einer Organisationseinheit in ihrem Bundesministerium zur Erledigung zuzuteilen. Da die Zuteilung des Schreibens auch im Bereich ein und des selben datenschutzrechtlichen 'Auftraggebers' erfolgt ist, kann daher keine unzulässige Übermittlung der Daten erblickt werden.
Schlagworte
Ministerverantwortung; Weisungszusammenhang; GeschäftsapparatDokumentnummer
DSKRS_20000309_120622_14_DSK_00_01