Norm
DSG §36 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wurde der Antragsteller [hier: Antrag auf Anerkennung als Partei und Gewährung von Akteneinsicht] in seiner amtlichen Eigenschaft als Behörde und Organ des öffentlichen Bereichs gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994 (DSG), nunmehr Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000, vor der Datenschutzkommission belangt, so ist Bezugsgegenstand des Verfahrens nicht die Person des Antragstellers sondern das Organ ‘Bürgermeister’.Wurde der Antragsteller [hier: Antrag auf Anerkennung als Partei und Gewährung von Akteneinsicht] in seiner amtlichen Eigenschaft als Behörde und Organ des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, (DSG), nunmehr Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000, vor der Datenschutzkommission belangt, so ist Bezugsgegenstand des Verfahrens nicht die Person des Antragstellers sondern das Organ ‘Bürgermeister’.
Schlagworte
belangtes Organ; Organwalter; ParteistellungDokumentnummer
DSKRS_20000414_120653_19_DSK_00_01