RS Dsk 2000/4/19 120.653/19-DSK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2000
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Norm

DSG §36 Abs1 Z1;
DSG 2000 §31 Abs2;
AVG §8;
AVG §17 Abs1;
  1. DSG Art. 2 § 36 heute
  2. DSG Art. 2 § 36 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.12.2021 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  4. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  7. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  9. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Parteistellung als so genannte Amtspartei, Organpartei oder Formalpartei ist dem Organ ‘Bürgermeister’ durch die zu Grunde liegenden Materiengesetze (DSG und DSG 2000) nicht eingeräumt. Die Frage der Parteistellung ist daher gemäß § 8 AVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kommt aber nur einer Person, also einem eigene, private Interessen verfolgenden Rechtssubjekt, Parteistellung zu, die an einer Sache ‘vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt’ ist. Ein aus den Materiengesetzen ableitbarer Rechtsanspruch, der hier einem öffentlichen Organ zukäme, ist nicht auffindbar. Für die Parteistellung ist entscheidend, dass die Partei im Verfahren eigene, aus dem Gesetz ableitbare Rechte geltend macht. Das bloß faktische, nicht auf eine Rechtsnorm gestützte Interesse der hinter einem öffentlichen Organ stehenden Person (des Organwalters) an einer in eine bestimmte Richtung gehenden behördlichen Entscheidung reicht weder für die Begründung einer Parteistellung des Organs noch für eine solche des Organwalters persönlich aus. Daraus folgt, dass das belangte Organ gemäß § 8 AVG keine Parteistellung im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren hat, ihm damit auch kein Recht auf Akteneinsicht, welches gemäß § 17 Abs. 1 AVG den Parteien vorbehalten ist, zukommt.Eine ausdrückliche Parteistellung als so genannte Amtspartei, Organpartei oder Formalpartei ist dem Organ ‘Bürgermeister’ durch die zu Grunde liegenden Materiengesetze (DSG und DSG 2000) nicht eingeräumt. Die Frage der Parteistellung ist daher gemäß Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kommt aber nur einer Person, also einem eigene, private Interessen verfolgenden Rechtssubjekt, Parteistellung zu, die an einer Sache ‘vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt’ ist. Ein aus den Materiengesetzen ableitbarer Rechtsanspruch, der hier einem öffentlichen Organ zukäme, ist nicht auffindbar. Für die Parteistellung ist entscheidend, dass die Partei im Verfahren eigene, aus dem Gesetz ableitbare Rechte geltend macht. Das bloß faktische, nicht auf eine Rechtsnorm gestützte Interesse der hinter einem öffentlichen Organ stehenden Person (des Organwalters) an einer in eine bestimmte Richtung gehenden behördlichen Entscheidung reicht weder für die Begründung einer Parteistellung des Organs noch für eine solche des Organwalters persönlich aus. Daraus folgt, dass das belangte Organ gemäß Paragraph 8, AVG keine Parteistellung im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren hat, ihm damit auch kein Recht auf Akteneinsicht, welches gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG den Parteien vorbehalten ist, zukommt.

Schlagworte

verfahrensrechtlicher Bescheid

Dokumentnummer

DSKRS_20000414_120653_19_DSK_00_02
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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