Norm
DSG §36 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Parteistellung als so genannte Amtspartei, Organpartei oder Formalpartei ist dem Organ ‘Bürgermeister’ durch die zu Grunde liegenden Materiengesetze (DSG und DSG 2000) nicht eingeräumt. Die Frage der Parteistellung ist daher gemäß § 8 AVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kommt aber nur einer Person, also einem eigene, private Interessen verfolgenden Rechtssubjekt, Parteistellung zu, die an einer Sache ‘vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt’ ist. Ein aus den Materiengesetzen ableitbarer Rechtsanspruch, der hier einem öffentlichen Organ zukäme, ist nicht auffindbar. Für die Parteistellung ist entscheidend, dass die Partei im Verfahren eigene, aus dem Gesetz ableitbare Rechte geltend macht. Das bloß faktische, nicht auf eine Rechtsnorm gestützte Interesse der hinter einem öffentlichen Organ stehenden Person (des Organwalters) an einer in eine bestimmte Richtung gehenden behördlichen Entscheidung reicht weder für die Begründung einer Parteistellung des Organs noch für eine solche des Organwalters persönlich aus. Daraus folgt, dass das belangte Organ gemäß § 8 AVG keine Parteistellung im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren hat, ihm damit auch kein Recht auf Akteneinsicht, welches gemäß § 17 Abs. 1 AVG den Parteien vorbehalten ist, zukommt.Eine ausdrückliche Parteistellung als so genannte Amtspartei, Organpartei oder Formalpartei ist dem Organ ‘Bürgermeister’ durch die zu Grunde liegenden Materiengesetze (DSG und DSG 2000) nicht eingeräumt. Die Frage der Parteistellung ist daher gemäß Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kommt aber nur einer Person, also einem eigene, private Interessen verfolgenden Rechtssubjekt, Parteistellung zu, die an einer Sache ‘vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt’ ist. Ein aus den Materiengesetzen ableitbarer Rechtsanspruch, der hier einem öffentlichen Organ zukäme, ist nicht auffindbar. Für die Parteistellung ist entscheidend, dass die Partei im Verfahren eigene, aus dem Gesetz ableitbare Rechte geltend macht. Das bloß faktische, nicht auf eine Rechtsnorm gestützte Interesse der hinter einem öffentlichen Organ stehenden Person (des Organwalters) an einer in eine bestimmte Richtung gehenden behördlichen Entscheidung reicht weder für die Begründung einer Parteistellung des Organs noch für eine solche des Organwalters persönlich aus. Daraus folgt, dass das belangte Organ gemäß Paragraph 8, AVG keine Parteistellung im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren hat, ihm damit auch kein Recht auf Akteneinsicht, welches gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG den Parteien vorbehalten ist, zukommt.
Schlagworte
verfahrensrechtlicher BescheidDokumentnummer
DSKRS_20000414_120653_19_DSK_00_02