TE Dsk BescheidSonstiger 2000/4/19 120.653/19-DSK/00

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Veröffentlicht am 19.04.2000
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Norm

DSG §36 Abs1 Z1;
DSG 2000 §31 Abs2;
AVG §8;
AVG §17 Abs1;
  1. DSG Art. 2 § 36 heute
  2. DSG Art. 2 § 36 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.12.2021 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  4. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  7. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  9. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KLEISER und Dr. KOTSCHY sowie des Schriftführers Dr. KUNNERT in ihrer Sitzung vom 14. April 2000 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch:

Der Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde B auf Feststellung seiner Parteistellung vor der Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren Helma und Roman L gegen Bürgermeister der Gemeinde B wegen Verletzung von Datenschutzrechten sowie auf Gewährung des damit verbundenen Rechts auf Akteneinsicht wird gemäß §§ 8 und 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1991 idF BGBl. I Nr. 127/1998 (AVG) abgewiesen.Der Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde B auf Feststellung seiner Parteistellung vor der Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren Helma und Roman L gegen Bürgermeister der Gemeinde B wegen Verletzung von Datenschutzrechten sowie auf Gewährung des damit verbundenen Rechts auf Akteneinsicht wird gemäß Paragraphen 8 und 17 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, (AVG) abgewiesen.

Begründung:

Mit Schriftsatz (Stellungnahme) vom 24. Februar 2000, protokolliert zu GZ: 120.653/11-DSK/00, beantragte der Bürgermeister der Gemeinde B ausdrücklich die Anerkennung seiner Parteistellung im Verfahren und des damit verbundenen Rechts auf Akteneinsicht. Darüber ist mit Bescheid abzusprechen (Hauer-Leukauf Handbuch des öster. Verwaltungsverfahrens 5. Auflage, 108, VfSlg 6399).

Aus den Anträgen der Beschwerdeführer, die dem nunmehrigen Antragsteller im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Äußerung vorgelegt wurden, ergibt sich folgender zu beurteilender Sachverhalt:

Sache des gegenständlichen Verfahrens, das auf Grund einer Beschwerde von Helma und Roman L eingeleitet wurde, ist die Frage, ob der Bürgermeister der Gemeinde B als Verwaltungsorgan personenbezogene Daten der Beschwerdeführer rechtswidrig übermittelt und diese dadurch in subjektiven Datenschutzrechten verletzt hat.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Der Antragsteller wurde in seiner amtlichen Eigenschaft als Behörde und Organ des öffentlichen Bereichs gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994 (DSG), nunmehr Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000, vor der Datenschutzkommission belangt. Bezugsgegenstand des Verfahrens ist daher nicht die Person des Herrn R sondern das Organ ‘Bürgermeister’. Es handelt sich dabei auch um ein Verfahren nach dem AVG, das mit einem Feststellungsbescheid endet, nicht aber um ein Verwaltungsstrafverfahren. Eine ausdrückliche Parteistellung als so genannte Amts-, Organ- oder Formalpartei ist dem Organ ‘Bürgermeister’ durch die zu Grunde liegenden Materiengesetze (DSG und DSG 2000) nicht eingeräumt. Die Frage der Parteistellung ist daher gemäß § 8 AVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kommt aber nur einer Person, also einem eigene, private Interessen verfolgenden Rechtssubjekt, Parteistellung zu, die an einer Sache ‘vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt’ ist. Ein aus den Materiengesetzen ableitbarer Rechtsanspruch, der hier einem öffentlichen Organ zukäme, ist nicht auffindbar. Für die Parteistellung ist entscheidend, dass die Partei im Verfahren eigene, aus dem Gesetz ableitbare Rechte geltend macht. Das bloß faktische, nicht auf eine Rechtsnorm gestützte Interesse der hinter einem öffentlichen Organ stehenden Person (des Organwalters) an einer in eine bestimmte Richtung gehenden behördlichen Entscheidung reicht weder für die Begründung einer Parteistellung des Organs noch für eine solche des Organwalters persönlich aus. Daraus folgt, dass das belangte Organ gemäß § 8 AVG keine Parteistellung im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren hat, ihm damit auch kein Recht auf Akteneinsicht, welches gemäß § 17 Abs. 1 AVG den Parteien vorbehalten ist, zukommt.Der Antragsteller wurde in seiner amtlichen Eigenschaft als Behörde und Organ des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, (DSG), nunmehr Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000, vor der Datenschutzkommission belangt. Bezugsgegenstand des Verfahrens ist daher nicht die Person des Herrn R sondern das Organ ‘Bürgermeister’. Es handelt sich dabei auch um ein Verfahren nach dem AVG, das mit einem Feststellungsbescheid endet, nicht aber um ein Verwaltungsstrafverfahren. Eine ausdrückliche Parteistellung als so genannte Amts-, Organ- oder Formalpartei ist dem Organ ‘Bürgermeister’ durch die zu Grunde liegenden Materiengesetze (DSG und DSG 2000) nicht eingeräumt. Die Frage der Parteistellung ist daher gemäß Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kommt aber nur einer Person, also einem eigene, private Interessen verfolgenden Rechtssubjekt, Parteistellung zu, die an einer Sache ‘vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt’ ist. Ein aus den Materiengesetzen ableitbarer Rechtsanspruch, der hier einem öffentlichen Organ zukäme, ist nicht auffindbar. Für die Parteistellung ist entscheidend, dass die Partei im Verfahren eigene, aus dem Gesetz ableitbare Rechte geltend macht. Das bloß faktische, nicht auf eine Rechtsnorm gestützte Interesse der hinter einem öffentlichen Organ stehenden Person (des Organwalters) an einer in eine bestimmte Richtung gehenden behördlichen Entscheidung reicht weder für die Begründung einer Parteistellung des Organs noch für eine solche des Organwalters persönlich aus. Daraus folgt, dass das belangte Organ gemäß Paragraph 8, AVG keine Parteistellung im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren hat, ihm damit auch kein Recht auf Akteneinsicht, welches gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG den Parteien vorbehalten ist, zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

verfahrensrechtlicher Bescheid

Dokumentnummer

DSKTE_20000414_120653_19_DSK_00_00
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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