Norm
DSG §36 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Hausdurchsuchung ‘zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen, deren Besitz oder Besichtigung für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sein könnte...’ erfolgt auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehles des Landesgerichtes. Da somit dieses Verhalten [im Beschwerdefall wurde ein Gerät samt Datenträger mit behaupteterweise personenbezogenen Daten beschlagnahmt] Organen der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, ist keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission gegeben.
Schlagworte
Hausdurchsuchungsbefehl; richterlicher Befehl; JustizDokumentnummer
DSKRS_20000427_120578_30_DSK_00_01