Norm
DSG §1 Abs2;Rechtssatz
Das Waffengesetz (WaffG) ist ein Gesetz, das im Sinne von Art 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist, und sieht die Ermittlung von Gesundheitsdaten, einschließlich solcher über den psychischen Zustand einer Partei, im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung vor. Wer sich daher in ein waffenrechtliches Verfahren einlässt, muss mit der Ermittlung solcher Daten - oder einer abschlägigen Entscheidung in Folge mangelnder Mitwirkung am Ermittlungsverfahren - rechnen.Das Waffengesetz (WaffG) ist ein Gesetz, das im Sinne von Artikel 8, der Europäischen Konvention für Menschenrechte, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist, und sieht die Ermittlung von Gesundheitsdaten, einschließlich solcher über den psychischen Zustand einer Partei, im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung vor. Wer sich daher in ein waffenrechtliches Verfahren einlässt, muss mit der Ermittlung solcher Daten - oder einer abschlägigen Entscheidung in Folge mangelnder Mitwirkung am Ermittlungsverfahren - rechnen.
Dokumentnummer
DSKRS_20000518_120686_3_DSK_00_03