RS Dsk 2000/5/18 120.686/3-DSK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2000
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Norm

DSG §1 Abs1;
DSG 2000 §1 Abs1;
DSG 2000 §1 Abs1;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ob und in welcher Weise Ermittlungen vorzunehmen sind, ob amtliche oder nicht amtliche Sachverständige heranzuziehen sind und in welche Akten(teile) den Sachverständigen Einblick gegeben wird, ob Befangenheitsgründe vorliegen oder das Gutachten sonst dem Gesetz entspricht, ist in erster Linie nach den Bestimmungen des Verfahrensrechtes, hier also nach den §§ 52f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998 (AVG), zu beurteilen. Diese Fragen sind primär Verfahrensfragen und daher rechtlich im Parteiengehör, in der Berufung oder im Wege einer höchstgerichtlichen Beschwerde gegen den Berufungsbescheid geltend zu machen. [Anmerkung: Die betreffenden Daten des Beschwerdeführers wurden nicht für Zwecke einer automationsunterstützten Datenanwendung ermittelt, sondern nur aktenmäßig festgehalten; bestritten wurde das Recht der Behörde, einem Sachverständigen den Inhalt von früheren Gutachten zu übermitteln.]Ob und in welcher Weise Ermittlungen vorzunehmen sind, ob amtliche oder nicht amtliche Sachverständige heranzuziehen sind und in welche Akten(teile) den Sachverständigen Einblick gegeben wird, ob Befangenheitsgründe vorliegen oder das Gutachten sonst dem Gesetz entspricht, ist in erster Linie nach den Bestimmungen des Verfahrensrechtes, hier also nach den Paragraphen 52 f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (AVG), zu beurteilen. Diese Fragen sind primär Verfahrensfragen und daher rechtlich im Parteiengehör, in der Berufung oder im Wege einer höchstgerichtlichen Beschwerde gegen den Berufungsbescheid geltend zu machen. [Anmerkung: Die betreffenden Daten des Beschwerdeführers wurden nicht für Zwecke einer automationsunterstützten Datenanwendung ermittelt, sondern nur aktenmäßig festgehalten; bestritten wurde das Recht der Behörde, einem Sachverständigen den Inhalt von früheren Gutachten zu übermitteln.]

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Dokumentnummer

DSKRS_20000518_120686_3_DSK_00_04
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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