RS Dsk 2000/5/18 120.686/3-DSK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2000
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Norm

DSG §1 Abs1;
DSG §1 Abs2;
DSG §7 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs3;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Selbst wenn man die Übersendung von Daten in Urkundenform an einen nicht amtlichen Sachverständigen als Übermittlung qualifizierte, wäre diese gemäß § 1 Abs. 2 DSG iVm einer sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs 2 DSG gerechtfertigt. Auch ein nicht amtlicher Sachverständiger im Sinne von § 52 Abs 3 AVG ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VfGH 27. 6. 1955, VfSlg 2847, VwGH 1. 6. 1967, Zl. 333/67) und Lehrmeinung (Hauer-Leukauf, Handbuch des öster. Verwaltungsverfahrens 5. Aufl, 360) Beweisperson und - hier entscheidend - Hilfsorgan der Behörde bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Als solcher ist er insbesondere, neben allfälligen beruflichen Schweigepflichten wie der ärztlichen, durch die Strafdrohung von § 121 Abs. 1 und 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. In dieser Eigenschaft wird der Sachverständige hier im Sinne von § 7 Abs 2 DSG als Bundesorgan im weiteren Sinne tätig. Es ist logisch und nachvollziehbar, sowie durch das in § 39 Abs 2 AVG verankerte Prinzip der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens vorgegeben, dass einem Sachverständigen bei einer solchen Tätigkeit vorhandene Informationen und Daten zur Verfügung gestellt werden, um zum Beispiel unnötige Befundaufnahmen zu vermeiden. § 7 Abs 2 DSG fordert nicht, dass die Übermittlung von Daten für die Tätigkeit unabdingbar ist, sondern dass sie eine ‘wesentliche Voraussetzung’ bildet. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn man davon ausgehen kann, dass die Tätigkeit des Sachverständigen durch die übermittelten Daten in entscheidender Weise erleichtert wird.Selbst wenn man die Übersendung von Daten in Urkundenform an einen nicht amtlichen Sachverständigen als Übermittlung qualifizierte, wäre diese gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Verbindung mit einer sinngemäßen Anwendung von Paragraph 7, Absatz 2, DSG gerechtfertigt. Auch ein nicht amtlicher Sachverständiger im Sinne von Paragraph 52, Absatz 3, AVG ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VfGH 27. 6. 1955, VfSlg 2847, VwGH 1. 6. 1967, Zl. 333/67) und Lehrmeinung (Hauer-Leukauf, Handbuch des öster. Verwaltungsverfahrens 5. Aufl, 360) Beweisperson und - hier entscheidend - Hilfsorgan der Behörde bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Als solcher ist er insbesondere, neben allfälligen beruflichen Schweigepflichten wie der ärztlichen, durch die Strafdrohung von Paragraph 121, Absatz eins und 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. In dieser Eigenschaft wird der Sachverständige hier im Sinne von Paragraph 7, Absatz 2, DSG als Bundesorgan im weiteren Sinne tätig. Es ist logisch und nachvollziehbar, sowie durch das in Paragraph 39, Absatz 2, AVG verankerte Prinzip der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens vorgegeben, dass einem Sachverständigen bei einer solchen Tätigkeit vorhandene Informationen und Daten zur Verfügung gestellt werden, um zum Beispiel unnötige Befundaufnahmen zu vermeiden. Paragraph 7, Absatz 2, DSG fordert nicht, dass die Übermittlung von Daten für die Tätigkeit unabdingbar ist, sondern dass sie eine ‘wesentliche Voraussetzung’ bildet. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn man davon ausgehen kann, dass die Tätigkeit des Sachverständigen durch die übermittelten Daten in entscheidender Weise erleichtert wird.

Schlagworte

Sachverständigenbeweis; Verwaltungsverfahren

Dokumentnummer

DSKRS_20000518_120686_3_DSK_00_05
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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