RS Dsk 2000/6/29 120.656/16-DSK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Vorschrift, die zu Kostenersatz im Verfahren vor der Datenschutzkommission berechtigt, besteht weder nach DSG noch nach DSG 2000.

Schlagworte

Verfahrenskosten; Kostentragung

Dokumentnummer

DSKRS_20000629_120656_16_DSK_00_02
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten