RS Dsk 2000/8/31 120.701/3-DSK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2000
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Norm

AVG §6 Abs1;
AuskunftspflichtG §1 Abs1;

Rechtssatz

[Anmerkung: Die Datenschutzkommission stellte ihre Unzuständigkeit zur Geltendmachung eines Auskunftsrechts über die Daten eines nicht mit dem Beschwerdeführer identen Dritten fest. Die Verwaltungsbehörde, von der Auskunft begehrt worden war, hatte die Auskunftserteilung abgelehnt.]

Eine Weiterleitung oder Verweisung an die 'zuständige Stelle' gemäß § 6 Abs 1 AVG kam nicht in Frage, da das im Verwaltungswege geltend zu machende Recht gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr 287/1987 idF BGBl I Nr 158/1998 vom Beschwerdeführer bereits in Anspruch genommen wurde.Eine Weiterleitung oder Verweisung an die 'zuständige Stelle' gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG kam nicht in Frage, da das im Verwaltungswege geltend zu machende Recht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, vom Beschwerdeführer bereits in Anspruch genommen wurde.

Schlagworte

Zuständigkeit; Verfahrensrecht

Dokumentnummer

DSKRS_20000831_120701_3_DSK_00_02
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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